KFZ Steuer

 

Als kleinen Service informieren wir Sie nachstehend über die KFZ-Steuer – Stand: ab 01.01.2004 und

beantworten Ihnen hoffentlich einige, häufig gestellte Fragen:

 

Fahrzeugart:

Steuersatz

Norm:

Berechnungseinheit:

Krafträder:

1,84 €

 

pro angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.

PKW - Ottomotor:

6,75 €

Euro 3 u. besser

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW - Ottomotor:

7,36 €

Euro 2

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW - Ottomotor:

10,84 €

Euro 1

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW - Dieselmotor:

15,44 €

Euro 3 u. besser

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW - Dieselmotor:

16,05 €

Euro 2

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW - Dieselmotor:

23,06 €

Euro 1

pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum

PKW – Antrieb: Gas

 

 

Besteuerung ist analog PKW mit Flüssigtreibstoff.

PKW – Antrieb: Elektromotor

 

 

Besteuerung analog LKW jedoch nur mit halbem Steuersatz

PKW – Antrieb:

weder Otto noch Dieselmotor

 

 

Besteuerung nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht

Anhänger:

7,46 €

 

Besteuerung nach zulässigem Gesamtgewicht je 200 Kilogramm – höchstens 894,76 €

LKW bei nicht mehr als

3,5 to Nutzlast

- Gesamtgewicht: bis2 to

 

 

11,25 €

 

 

 

Besteuerung je 200 Kilogramm

LKW bei nicht mehr als

3,5 to Nutzlast

- Gesamtgewicht: 2 to bis 3 to

 

 

12,02 €

 

 

 

Besteuerung je 200 Kilogramm

LKW bei nicht mehr als

3,5 to Nutzlast

- Gesamtgewicht: 3 to bis 3,5 to

 

 

12,78 €

 

 

 

Besteuerung je 200 Kilogramm

LKW : schwerere Nutzfahrzeuge

 

Schadstoffklasse

S 2 u. besser:  

Besteuerung je 200 Kilogramm. Jedoch unterschiedliche Tarife nach Emisionsausstoß.

Jährliche Höchststeuer: 664,68 €

LKW : schwerere Nutzfahrzeuge

 

Schadstoffklasse

S 1  

Besteuerung je 200 Kilogramm. Jedoch unterschiedliche Tarife nach Emisionsausstoß.

Jährliche Höchststeuer: 1.022,58 €

LKW : schwerere Nutzfahrzeuge

 

Geräuschklasse

G 1  

Besteuerung je 200 Kilogramm. Jedoch unterschiedliche Tarife nach Emisionsausstoß.

Jährliche Höchststeuer: 1.533,58 €

LKW : schwerere Nutzfahrzeuge

 

Weder

S 1 u. besser

noch G 1  

Besteuerung je 200 Kilogramm. Jedoch unterschiedliche Tarife nach Emisionsausstoß.

Jährliche Höchststeuer: 1.789,52 €

 

Häufige Fragen:

Wann wird ein Fahrzeug wie ein Lkw besteuert?
 
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht definiert die Begriffe Lkw und Pkw nicht. Auch verkehrsrechtlich gibt es keine eindeutige Begriffsbestimmung. Die Steuerge­richte sehen als Lkw solche Fahrzeug an, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Be­förderung fremden, d.h. nicht nur der Funktion des Fahrzeuges dienenden Transportgutes bestimmt und geeignet sind. Die Unterscheidung zwischen Pkw und Lkw ist somit in der ausschließlichen oder zumindest überwiegenden Ausrichtung auf den Transport von Gütern zu sehen. Ein Fahrzeug wird als Lkw eingestuft, wenn es nach seiner Konzeption und seiner Eignung zur Güterbeförderung bestimmt ist, wenn die darauf ausgerich­tete Konstruktion auf Dauer angelegt ist und sein äußeres Erscheinungs­bild das alles erkennen lässt. Die Daten, die die Zulassungsstellen dem Finanzamt übermitteln, lassen nicht immer eine eindeutige Bestimmung der Fahrzeugart zu. Das Finanzamt entscheidet in solchen Fällen, ob ein Fahrzeug als Pkw nach Schadstoffemissionen und Hubraum oder als Lkw nach dem zulässi­gen Gesamtgewicht zu besteuern ist. Die Besteuerung als Lkw ist meist günstiger.

Was ist zu tun, um einen Pkw-Kombi mit zulässigem Gesamtgewicht unter 2,8 Tonnen so

umzubauen, dass er wie ein Lkw besteuert wird?
 
Diese Frage sollten Sie beim zuständigen Finanzamt klären, vor allem, ob nach einem Umbau eine Besteuerung als Lkw überhaupt in Frage kommt.

Wann ist eine landwirtschaftliche Zugmaschine von der Kfz-Steuer befreit?
 
Zugmaschinen sind von der Kfz-Steuer befreit, solange sie ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil entschieden (26.01.1973, BStBl. II S. 282), dass eine landwirtschaftliche Nebener­werbsstelle nur dann als landwirtschaftli­cher Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes be­wertet werden kann, wenn ein angemesse­ner Rohertrag erzielt wird. Als angemessen gilt laut Urteil ein Rohertrag von mind. 1534,-- € jährlich. Die Finanzämter gehen von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aus, wenn die Nutzfläche 1 Hektar übersteigt. Wenn die Nutz­fläche kleiner

als 1 Hektar ist und der angemessene Rohertrag nicht erreicht wird, kann die Steuerbe­freiung dennoch

gewährt werden. Das geht dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung des Grund­stücks so nachhaltig ist, dass sie hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Er­haltung oder Steige­rung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durch­schnittli­chen Haupterwerbsbetrieb der gleichen

Nutzungsart standhalten kann.

Wer stuft Fahrzeuge nach Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen ein?
 
Für diese Einstufungen sind die Verkehrsbehörden zuständig, nicht die Finanzämter.

Wann ist die Kfz-Steuer fällig?
 
Sobald ein Fahrzeug zugelassen ist, verschickt das Finanzamt zeitnah einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid. Der Bescheid teilt unter anderem mit, wann die Kfz-Steuer fällig wird, nicht nur im laufenden Jahr, sondern auch für kommende Jahre. Die jeweiligen Fälligkeit orientiert sich an der Zulassung des Fahrzeugs. 
 
Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist ein Dauerbescheid. Das heißt, er gilt nicht nur für das laufende, sondern auch für kommende Jahre, so lang, bis er vom Finanzamt geändert wird oder das Fahrzeug abgemeldet wird.

Steuerguthaben für ein abgemeldetes Fahrzeug – Anmeldung eines neuen KFZ!

Erfolgt automatisch eine Verrechnung?

 
Nein. Jedes zugelassene steuerpflichtige Fahrzeug ist ein eingeständiger Steuerfall. Für dieses wird ein eigenes Konto eingerichtet. Eine Verrechnung des Steuerguthabens ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden.

 

Hinweis:

Für die Vollständig- u. Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden!

Beachten Sie hierzu auch bitte unsere allgemeine Hinweise!

 

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