Immobilienlexikon

 

 

 

 

 

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A
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Auflassung

Als Auflassung wird die Einigung zwischen einem Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung einer Immobilie bezeichnet. Die Auflassung wird durch die Umschreibung/Übertragung auf den neuen Eigentümer des bebauten oder unbe- bauten Grundstücks im Grundbuch vollzogen! ( § 925 BGB)

 

Auflassungsvormerkung

 

Die Auflassungsvormerkung (in Abteilung II des Grundbuchs) dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Sie wird vertraglich zugunsten des Käufers vereinbart und bewilligt. Nach Beurkundung des Kaufvertrags veranlasst der Notar, sobald wie möglich die Auflassungsvormerkung (Eigentumsvormerkung) im Grundbuch einzutragen. Nach dieser Eintragung kann der Verkäufer nur noch mit Zustimmung des Käufers über seine Immobilie verfügen - ein Zweitverkauf oder eine zusätzliche Belastung werden somit ausgeschlossen.

B

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Bauerwartungsland

 

Ist ein nicht ausreichend erschlossenes Land, das in einem Gebiet liegt, welches in
einem Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt ist oder wenn ein Flächen-
nutzungsplan nicht besteht, eine Bebauung unter Berücksichtigung einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

 

Baugebiet

 

Siehe Baunutzungsverordnung a)

Bauleitplan

 

Der Bauleitplan regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer Gemeinde. Durch die Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet werden.

Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Beleitplänen:

a) der Flächennutzungsplan
b) der Bebauungsplan

 

Baulinie

 

Überbaubare oder nichtüberbaubare Grundstücksflächen werden durch Baulinien (d.h. auf diesen Linien muß gebaut werden), Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgelegt. Diese sind gemäß der Planzeichenverordung im Bebauungsplan rot (Baulinien) bzw. blau (Baugrenzen) dargestellt. Diese Begrenzungslinien bilden das sog. Baufenster, über welches ein geplantes Gebäude nicht hinausragen darf. Sobald eine rote Baulinie eingezeichnet ist, muß das Gebäude zwingend an diese Linie gerückt werden. Der Rest des Grundstücks, welcher außerhalb des Baufensters liegt, abgesehen von untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen, darf nicht bebaut werden.

Baunutzungsverordnung (BauNVO)

 

BauNVO ist die abgekürzte Bezeichnung für:

Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken

Die BauNVO gibt Auskunft über:

a) Die Art der baulichen Nutzung und die verschiedenen Gebietsarten

  • Kleinsiedlungsgebiet - reines Wohngebiet - besonderes Wohngebiet
  • Dorfgebiet - Mischgebiet - Kerngebiet - Gewerbegebiet - Industriegebiet
  • Sondergebiet

b) Maß der baulichen Nutzung

  • welche Grundfläche darf die bauliche Nutzung haben
  • welche Höhe
  • wieviel Geschosse
  • welche Geschossfläche bzw. Baumasse

c) Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
d) Einschränkungs- und Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 BauNVO

 

Bebauungsplan

 

Der Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechts verbindliche Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan gilt nicht für die gesamte Gemeinde (Ausnahmen sind sehr kleine Gemeinden), sondern immer nur für einen räumlich abgegrenzten bestimmten Teilbereich der Gemeinde.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

Betriebskosten

Betriebskosten sind Mietnebenkosten

 

Baumassenzahl - BMZ

 

Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. So ist beispielsweise bei Erweiterungsbauten darauf zu achten, dass die im Bebauungsplan festgelegte BMZ nicht überschritten wird.
Die BMZ errechnet sich wie folgt: Baumasse in m3 : Grundstücksfläche

 

Bungalow

Freistehendes eingeschossiges (ebenerdiges) Wohnhaus mit Flachdach oder flach geneigtem Dach.

E

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Eigenheimzulage bei selbstgenutztem Wohneigentum – Stand bis 31.12.2002 - (s. auch Eigenheimzulagesetz: )

 

(also von der Höhe der Einkünfte abhängige) Förderung nach § 10 e EStG auf eine Zulagenförderung (Eigenheimzulage) umgestellt. Das heißt, jeder Förderungsberechtigte erhält einen Zuschuss in derselben Höhe.

Stichtag
Der Bauantrag bzw. der Erwerb (notarieller Kaufvertrag) muß nach dem 31.12.1995 erfolgt sein.

Förderungsberechtigte
Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Form eines Bauherrn oder Erwerbers.

Geförderte Objekte
Im Inland belegene Immobilie sowie Ausbauten oder Erweiterungen bei Nutzung dieser Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen (i. S. § 15 AO). Nicht gefördert werden: Ferien- und Wochen- endwohnungen, eine vom Ehepartner erworbene Immobilie und Immobilien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Objektbeschränkung
Je Person ist die Förderung nur einmal möglich. Also haben Ehegatten zweimal die Möglichkeit die Zulagenförderung geltend zu machen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichen Zusammenhang belegene Objekte, sofern § 26 (1) EStG bei Beginn der Förderung vorliegt. Wurde von einer Person bereits eine Förderung nach § 7 b oder § 10 e EStG geltend gemacht, wird diese dabei angerechnet. Bei mehreren Eigentümern einer Wohnung steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer Wohnung gleich.

Übertragung der Förderung auf ein anderes Objekt
Bei Nichtausnutzung des Förderungszeitraums kann bei Verkauf bzw. fremder Nutzung der geförderten Immobilie die Zulage für die restliche Zeit auf die neu erworbene Immobilie übertragen werden.

Bemessungsgrundlage
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zzgl. der vollen Anschaffungskosten für das Grundstück

Förderungsbetrag bei Neubauten
8 Jahre x 5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 5.000,- DM

Förderungsbetrag bei gebrauchten Objekten
8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 2.500,- DM

Förderungsbetrag bei Ausbauten und Erweiterungen
8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 2.500,- DM
Maßgebend ist hier der Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.96

Nachholung
ist nicht möglich

Nachträgliche Herstellkosten
Sind nach Fertigstellung des Objektes weitere Kosten angefallen, kann die Bemessungsgrundlage ab dem Jahr der Änderung entsprechend angepasst werden.

Baukindergeld
Je Kind, das im Haushalt lebt, werden 1.500,- DM pro Jahr für die Dauer des 8-jährigen Förderzeitraumes bezahlt.

Gesamtförderung
Der Gesamtbetrag der vom Staat gewährten Zulagenförderung ist beschränkt auf 100 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausbauten und Erweiterungen auf 50 % der Kosten.

Schuldzinsen
Bei Beantragung der neuen Eigenheimzulage sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig! Als Entlastung hierfür wird ein Vorkostenabzug (siehe unten ) gewährt.

Einkommensgrenze
Seit 01.01.2000 hat der Gesetzgeber die Gestaltung der Eigenheimzulage geändert. Die neue Regelung stellt sich wie folgt dar:

Die Einkommensgrenzen betragen für Alleinstehende 160.000 DM und für Ehegatten 320.000 DM in zwei Jahren. Der Betrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehöriges Kind um 60.000 DM. Für die Ermittlung des Einkommens wird der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich der Einkünfte des Vorjahres herangezogen.

Wenn der Kaufvertrag noch vor dem 01.01.2000 abgeschlossen worden ist, bzw. der Bauantrag gestellt wurde gelten noch die bisherigen Einkommensgrenzen. Wer erst nach danach den Bauantrag gestellt hat wird nach den neuen Vorschriften behandelt.

In welchem Jahr der Einzug stattfindet oder das Objekt fertig gestellt wird hat für die Berechnung der Einkommensgrenze also keine Bedeutung. Es entscheidet aber über den Beginn des Förderzeitraums.

Die Eigenheimzulage wird über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings nur dann, wenn der Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht man also erst im Jahr nach der Fertigstellung oder des Kaufs in das neue Heim verschenkt man ein Jahr der Förderung

Vorkostenabzug
Nach § 10 i EStG dürfen Finanzierungskosten (Disagio, Schuldzinsen vor Bezug, Bearbeitungsgebühr) mit pauschal 3.500,- DM geltend gemacht werden. Ein Erhaltungsaufwand kann bis 22.500,- DM berücksichtigt werden, wenn alle steuerlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Beantragung und Auszahlung der Förderung
Anträge zur Förderung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei jedem Steuerberater. Die Förderung kann erstmals nach Fertigstellung bzw. Anschaffung der Immobilie beim Finanzamt eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für die weiteren Jahre im Förderzeitraum erfolgt die Auszahlung jeweils am 15. März. Ein zusätzlicher Antrag ist hierfür nicht zu stellen. Ausnahme: Bei Änderung der Kinderanzahl oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage.

Zusätzliche Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der Eigenheimzulage:

1. Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen
Hier fördert der Staat zusätzlich mit 8 (Jahre) x 2 % der Aufwendungen, jedoch nicht höher als 500,- DM jährlich. Diese Zulage erfolgt allerdings nur bei Neubauten und bei Abschluss der Maßnahme bis 31.12.98!

2. Neubau eines Niedrigenergiehauses
Hier fördert der Staat zusätzlich 8 Jahre lang mit je 400,- DM. Die Fertigstellung oder Anschaffung des Niedrigenergiehaus-Neubaus muss bis spätestens 31.12.98 erfolgen.

 

Einheitswert

 

Der Einheitswert bezieht sich auf die Art des Grundstücks (Bewertungsgesetz) und wird auf der Grundlage des Einheitswertbescheides mitgeteilt. Er ist eine der Rechengrößen zur Ermittlung der Grundsteuer.

 

Erbpacht / Erbbaurecht

 

Erbpacht in Kurzform:
Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von Wohn-/Hauseigentum für eine vom Gesetzgeber festgelegte Laufzeit von 99 Jahren mit allen dem Baurecht zugrundegelegten Rechten.

Sinn und Zweck der Erbpacht:
Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muss für den Grund keine Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.

Rechtliche Grundlagen in Kurzform:
Sofern der Erbbauvertrag ausschließlich die Nutzung bzw. Errichtung von Wohneigentum beinhaltet, darf der vereinbarte Erbbauzins nur alle drei Jahre, im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, angepasst werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Erbbauzins bei fallenden, allgemeinen Lebenserhaltungskosten sogar sinken kann.

Ein Erbbauvertrag ist unkündbar. Die unter Erbbaurecht erworbene Immobilie kann jedoch wie jedes herkömmliche Wohn-/Hauseigentum veräußert oder beliehen werden. Grundsätzlich vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht, worin festgehalten wird, in welchen
Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Vertrages an den Erbbauberechtigten zu entrichten ist. Entschädigungszahlungen werden in der Regel abgewendet, indem der Erbpachtvertrag verlängert wird.

Das Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches" Recht d.h., Wohn-/Hauseigentum auf einem unter Anwendung des Erbbaurechts gepachtetes Grundstückes kann vom Erbbauberechtigten ebenso beliehen, vererbt oder veräußert werden, wie jede andere Immobilie.

Bedeutung für den Grundstücksbesitzer:
Grundstücksbesitzer (meist Kirchen und Gemeinden), die ihr Bodeneigentum nicht veräußern, jedoch kontinuierliche Einnahmen hieraus erzielen wollen, können ihr Grundstück - ganz oder teilweise - unter Anwendung des Erbbaurechts verpachten. Auch der Wertzuwachs an Boden bleibt beim Grundstücksbesitzer = Erbbaurechtsgeber.

Begriffserläuterungen:
Erbbaurechtsgeber: Verpächter eines Grundstückes unter Anwendung des Erbbaurechts

Erbbauberechtigter:
Pächter eines Erbpachtgrundstückes

Heimfall:
Das Erpachtgrundstück fällt an den Erbaurechtsgeber zurück (Vertragsablauf oder andere im Erbbaurechtsvertrag zwischen den Vertragsparteien festgehaltene Gründe).

 

Erschließung

 

Unter Erschließung sind alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, die der Herstellung der Verkehrswege (Fußwege, Anliegerstr.), der Versorgungsleitungen (Strom, Trinkwasser, Gas, Wärme), der Abwasserbeseitigung (Kanalisation), der Beleuchtung und der Grünanlagen dienen.

Die Erschließungshoheit liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinde kann die Erschließungsanlagen selbst herstellen, aber auch an Unternehmen übertragen. Erschließt die Gemeinde selbst, beträgt der beitragsfähige Erschließungsaufwand höchstens 90% der Erschließungskosten. 10% muss die Gemeinde selbst tragen. Bei Übertragung der Erschließung auf ein Unternehmen kann vereinbart werden, dass das Unternehmen die Kosten der beitragsfähigen wie auch der nichtbeitragsfähigen Erschließungsanlagen ganz oder teilweise übernimmt. Der Bauträger kann dann die Erschließungskosten in den Kaufverträgen mit den Erwerbern anteilig geltend machen.

F

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Flächennutzungsplan

 

Der Flächennutzungsplan (gilt für das gesamte Gemeindegebiet) gilt als vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die künftige Bodennutzung auf der Grundlage der städtebaulichen Entwicklung

 

Flurnummer

 

Das Kataster ist in sog. Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung ist meist in Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede Flur ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern versehen sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen der Eintragung im jeweiligen Grundbuch.
Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke.

G

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Gaube

Eine Gaube (auch Gaupe) ist ein Dachaufbau in der Schräge des Daches und dient zur besseren Belichtung und Belüftung der Dachräume, als dies durch übliche Dachflächen-Fenster erreicht werden kann. Zusätzlich wird ein Gewinn an Wohn- bzw. Nutzfläche erreicht. Gauben sind genehmigungspflichtig.

 

Gemarkung

 

Das Kataster ist in sog. Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung ist meist in Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede Flur ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern versehen sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen der Eintragung im jeweiligen Grundbuch.
Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke

 

GFZ - Geschossflächenzahl

 

Die GFZ wird in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Der Absatz 2 besagt: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschossfläche je qm
Grundstücksfläche zu lässig sind.
Bsp.: Für eine zweigeschossige Bebauung in einem reinen Wohngebiet ist
eine GFZ von 0,5 festgelegt. Ist das Grundstück 500 qm groß, so darf die
Summe der beiden Geschossflächen 250 qm betragen

GFZ= Geschossflächen: Grundstücksgröße (250:500=0,5)
Bei Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes ist zu beachten, dass die
im Bebauungsplan festgelegte GFZ nicht überschritten wird.

 

Grundbuch

 

Beim Grundbuch handelt es sich um ein Register, in dem Grundstück und die an ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse eingetragen sind. Das Grundbuch wird von dem Amtsgericht in denen sich die jeweiligen Grundstücke (Immobilien) befinden als lose Blattsammlung geführt. Die einzelnen Teile werden durch ihre Papierfarbe unterschieden.

Das Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen Angaben, die erforderlich sind um ein Grundbuchblatt überhaupt anlegen zu können: Gemarkung, Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe, Nutzungsart

Die Abteilung I gibt den (die) Eigentümer, sowie die Erwerbsart (z. Kauf, Erbfolge, Zuschlag bei Versteigerung) an.

Die Abteilung II enthält alle Lasten und Beschränkungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte, also Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten.

Die Abteilung III enthält alle Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grund- und Realschulden.

Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist (z. B. Käufer, Erbe, Gläubiger)

Grunderwerbsteuer

 

Die Grunderwerbssteuer ist eine Art Umsatzsteuer für bebaute oder unbebaute Grundstücke (auch für Eigentumswohnungen) in Höhe von 3,5 % vom Kaufpreis. Sie ist i.d.R. einmal nach Abschluss des Kaufvertrages fällig und ist allein vom Käufer zu tragen.

 

Grundschuld(bestellung)

 

Grundschuld ist die Belastung eines Grundstückes in der Form, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (§ 1191 BGB). Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und wird i.d.R. zur Absicherung eines Darlehens bestellt.
Im Gegensatz zur Hypothek ist sie aber von der gesicherten Forderung unabhängig: wird das Darlehen zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wiederverwendet werden.

H

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Hypothek

 

Belastung eines Grundstückes in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist, und zwar zur Erfüllung einer ihm zustehenden Forderung.
Sie gehört zu den Grundpfandrechten, ihr Zweck ist die Absicherung einer Geldforderung.
Anders als die Grundschuld ist sie eng mit der gesicherten Forderung verbunden (akzessorisch), verändert sich die Forderung, hat dies unmittelbar Auswirkung auf die Hypothek: wird z.B. das gesicherte Darlehen zurückgezahlt, wandelt sie sich kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld.

Die Hypothek entsteht durch Einigung und Eintrag im Grundbuch.

L

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Lebenshaltungskostenindex

 

Bezugsgröße, die Preisveränderungen zu einem Basisjahr darstellt. Sie wird aufgrund der Inflationsrate vom statistischen Bundesamt ermittelt mit Hilfe eines Warenkorbes. Außerdem ist sie Basis für Mietzinserhöhungen bei Mietgleitklauseln (§ 10 a MHG)

 

Loggia

Im Gegensatz zum Balkon ist eine Loggia nur an einer Seite offen. Es befindet sich also oben, unten und an den Seiten Wände, Boden oder Decke. Eine Loggia kann ins Haus integriert oder wie ein Balkon, am Haus vorgelagert sein.

M

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Maklercourtage

Die Maklercourtage ist die Provision eines Maklers für den Nachweis oder die Vermittlung eines Miet- oder Kaufobjektes. Die Höhe der Provision ist regional unterschiedlich. In Rheinlandpfalz sind folgende Käuferprovisionen üblich:

1,74 Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer privatgenutzten Wohnimmobilie (Haus, Wohnung)
2,32 Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer gewerblich genutzten Immobilie (Büro, Laden, Werkstatt...)
3,48 % vom notariellen Kaufpreis bei Ankauf einer Immobilie, egal ob wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt.

 

Mietkaution

 

Die Mietkaution dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, z. B. zur Reparatur von Beschädigungen, insbesondere aber auch für den Fall, dass der Mieter seinen Mietzahlungen nicht nachkommt!
Die Kaution darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlung) nicht übersteigen. Nachfolgend 3 Beispiele:

1.) Der Vermieter legt ein Sparbuch an. Dies muss zu dem für Spareinlagen mit 3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Der Vermieter muss die Kaution bei einer Bank "von seinem Vermögen" getrennt, anlegen.

2.) Der Mieter legt ein Sparbuch an, über das Mieter und Vermieter nur gemeinsam verfügen können.

3.) Der Mieter legt ein Sparbuch an und verpfändet dieses an den Vermieter.

4.) Der Mieter erbringt dem Vermieter eine Bankbürgschaft über die vereinbarte Kautionssumme.

Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen auch die Zinsen an den Mieter zurückbezahlt werden.
Bedient sich der Vermieter aus der Kaution (z. B. wg. Mietrückstand), ist der Mieter zu ihrer Auffüllung verpflichtet (BGH WM 72, 57).Der Mieter ist nicht berechtigt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderung des Vermieters aufzurechnen
(BGH WM 72, 75).

 

Miteigentumsanteil

 

Begriff aus dem Wohnungseigentumsgesetz in Verbindung mit Sondereigentum
und Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungs-
eigentümer hat einen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am Gemeinschafts-
eigentum (sachenrechtliches Element). Eine Erstversammlung der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Miteigentumsanteile vertreten sind. Nach Vereinbarung kann sich das
Abstimmungsprinzip nach der Höhe der Miteigentumsanteile richten.

 

Mietnebenkosten

 

Nach § 536 BGB ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung bedeutet, dass neben der Wohnraumüberlassung weitere Leistungen zu erbringen sind und hierfür auch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Kosten hat zwar grundsätzlich der Vermieter zu tragen, doch kann die entsprechende Vorschrift durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung im Mietvertrag abgeändert werden. Bei der einseitigen Umlage der Nebenkosten auf den Mieter muss der Vermieter allerdings bestimmte gesetzliche Vorschriften beachten. Grundlage hierfür ist der

§ 27 der II. Berechnungsverordnung (v. 12.10.90):

Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den be- stimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:

1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe.

2. Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern, die Kosten Ihrer Verwendung, einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

3. Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

4. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz.

5. Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, sowie sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder
b)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren der Geräte, sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann.

6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 2, soweit sich nicht dort bereits berücksichtigt sind.

7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie der Kosten der Reinigung der Anlage.

8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen, soweit sie nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt werden.

9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges, soweit nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt.

10. Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.

11. Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.

12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4, Buchstabe a berücksichtigt sind.

13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.

14. Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.

15. Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt für einen nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden Antennenanlage; oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a; ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.

16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.

17. Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

"Sonstige Betriebskosten" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss er genau sagen, um welche Kosten es sich handelt. Tut er dies nicht, ist die Vereinbarung "der Mieter zahlt sonstige Betriebskosten" unwirksam. Abgerechnet werden könnten unter dieser Position z. B. Kosten für eine Sauna oder Schwimmbad.

Alle im § 27 der II. Berechnungsverordnung definierten Betriebskosten dürfen vom Vermieter auf den Mieter in Form einer Nebenkostenvorauszahlung umgelegt werden, vorausgesetzt, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Der Vermieter darf also keinen pauschalen Betrag für einen Hausmeister ansetzen, wenn er keinen beschäftigt hat.
Soll nach dem Mietvertrag der Mieter die Betriebskosten zahlen, so ist eine solche Vereinbarung nur wirksam, wenn klar bestimmt ist, welche Betriebskosten im einzelnen vom Mieter zu tragen sind. Es ist jedoch ausreichend, dass die Klausel "Für Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von DM xxx,- zu leisten", in den Mietvertrag zu setzen, um alle aufgeführten Nebenkosten in die Abrechnung miteinbeziehen zu können.

Pauschal vereinbarte Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen
Haben die Mietparteien zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer monatlichen Pauschale durch den Mieter vereinbart, so sind mit der Zahlung der Pauschale die Nebenkosten abgegolten. Selbst wenn in Wirklichkeit die Neben- kosten durch den Pauschalbetrag nicht abgedeckt sind, braucht der Mieter keine Nachzahlung zu leisten. Er kann allerdings auch keine Rückzahlung verlangen, wenn die Pauschale höher war als die tatsächlichen Kosten.
Aber auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass der Vermieter die Pauschale anheben darf, so kann er dies nur für die Zukunft und im Rahmen der nachgewiesenen Erhöhung der Betriebskosten tun.

Betriebs- und Nebenkosten bei der Vermietung eines Hauses:
(Hier gilt ebenfalls § 27 der II Berechnungsverordnung)
Im Mietvertrag sollte unbedingt festgelegt werden, welche Nebenkosten bei der Ver-/Anmietung eines Hauses, auf eigene Rechnung direkt vom Mieter getragen werden und welche Nebenkosten vom Vermieter auf den Mieter in Form einer Nebenkostenvorauszahlung erhoben werden.
Der Vermieter sollte sich diesbezüglich, besonders bei einem Neubau, vor Mietvertragsabschluß bei den einzelnen Kommunen erkundigen, ob die Rechnungsstellung z. B. für Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Kaminkehrer etc. direkt an den Mieter möglich ist.
Will der Vermieter Grundsteuer und Versicherungen für das Mietobjekt auf den Mieter umlegen, empfiehlt es sich die Kosten in Form einer Nebenkostenvorauszahlung vom Mieter zu erhaben, da die Rechnungsstellung grundsätzlich an den Vermieter ergeht.

N

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Nießbrauch(recht)

 

Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber die gesamte Nutzung eines Gegenstandes (z. B. eines Grundstücks/Immobilie).

Da es sich beim Nießbrauch in seinem Wesen um eine persönliche Dienstbarkeit handelt, ist es weder vererblich noch veräußerlich; es erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Die Ausübung des Nießbrauch kann allerdings einen anderen überlassen werden.

Der Nießbrauchberechtigte kann die Sache vermieten oder verpachten. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf Sach- und Rechtsfrüchte. Sachfrüchte sind z. B. Obst, Gemüse, landwirtschaftlicher
Ertrag. Rechtsfrüchte sind z. B. Mieten. Diese stehen dem Nießbraucher zu, ebenso die persönliche Nutzung des Grundstücks.

Die Pflicht des Nießbrauchers ist es, die wirtschaftliche Bestimmung der Sache zu erhalten, sowie ordnungsgemäß zu wirtschaften.

Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, über den nießbrauchbelasteten Gegenstand (z. B. Grundstück) zu verfügen.

Das Recht auf Veräußerung oder Belastung verbleibt dem Eigentümer.

Rechte und Pflichten des Eigentümers sowie des Nießbrauchers sind gesetzlich geregelt, können jedoch durch vertragliche Abrede geändert werden.

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Penthouse

Die über das komplette oberste Geschoss eines Gebäudes errichtete Wohnung. Meist sehr luxuriös, mit Dachterrasse oder auch als Maisonette-Wohnung.

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Reihenhaus in der Rechtsform des Wohnungseigentums

 

A. Das Reihenhausgrundstück

Wer heute den Immobilienteil der Tageszeitung aufschlägt, um ein günstiges Reihenhaus zu finden, sieht sich zumindest in den Ballungsräumen einem riesigen Angebot gegenüber. Wenn nun der interessierte Käufer die ersten Kontakte knüpft, die ersten Angebote einholt und genauer unter die Lupe nimmt, stößt er nicht selten auf Reihenhäuser (oder DHH, EFH), die in der Form des Wohnungseigentums organisiert sind (1.) Während das Reihenhausgrundstück im Normalfalle ein vermessungstechnisch durch Grenzsteine abgegrenztes Grundstück bildet, existiert beim Reihenhaus als Wohnungseigentumseinheit nur ein (größeres) Grundstück, auf dem zwei oder mehr Reihenhäuser mit Garagen, Wegen und Gemeinschaftsflächen errichtet sind. Die Grenzen der
einzelnen Reihenhausgrundstücke sind dabei also nicht durch Grenzsteine voneinander getrennt, vielmehr erfolgt die Trennung der einzelnen Gartenfläche einschließlich der bebauten Teile über sogenannte "Sondernutzungsrechte" (2.).
Handelt es sich beim Reihenhaus in der Form des Wohnungseigentums um eine Gestaltung, bei der gesundes Misstrauen angebracht ist?
Ist das vermessene Reihenhausgrundstück vorzuziehen? Diese Fragen sollen nachstehend untersucht werden.

B. Gründe für die Organisation als Wohnungseigentumseinheit

Wenn auf einem größeren Grundstücksgelände Reihenhäuser mit Garagen, Wegen und Gemeinschaftsflächen geplant werden, entscheidet man sich unverändert für die vermessungstechnische Abgrenzung der einzelnen Flächen, falls dies möglich ist. Das Grundstücksareal wird dann im Wege er realen Grundstücksteilung in einzelne Parzellen vermessen. Dies ist aber nicht in allen Fällen möglich. Vor allem baurechtliche Gründe können die reale Grundstücksteilung unmöglich machen. Folgende Gründe können u. a. die reale Grundstücksteilung verhindern:

1. Die örtlichen Bauvorschriften schreiben für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets Mindestgrößen für Baugrundstücke vor. Bei der Bildung einzelner Reihenhausgrundstücke würden diese Größen unterschritten, mit der Folge, dass die Baubehörde keine Genehmigung für die Grundstücksteilung erteilt.
2. Der Bebauungsplan sieht für das Gesamtareal eine bestimmte Geschossflächenzahl vor, die bei einer Teilung in die einzelnen Reihenhausparzellen überschritten würde. Auch dann wird die Teilungsgenehmigung versagt.
3. Die Bauflächen in den Großstädten werden immer rarer, auch kleinere Grundstücke kommen für eine Bebauung mit Reihenhausanlagen in Betracht. Bei solchen Grundstücken können häufig die vorgesehenen Garagen nicht mehr oberirdisch platziert werden. Wenn nun unter der Reihenhausanlage aber eine Tiefgarage mit Tiefgaragenstellplätzen geplant wird, würde die Bildung der Einzelparzellen die darunterliegende Tiefgarage zerschneiden (Prinzip der vertikalen Teilung) und damit die Zuordnung der Tiefgaragenstellplätze unmöglich machen. Auch bei dieser Konstellation kommt eine Teilungsgenehmigung nicht in Betracht.

In all diesen Fällen kann nur mit der Konstruktion des Wohnungseigentums geholfen werden. Anstelle der real aufgeteilten Einzelparzellen bleibt das vorgesehene Baugelände als Gesamtgrundstück bestehen und die Trennung wird über sogenannte "Sondernutzungsrechte zur umfassenden Benutzung" (3) erreicht. Das Gesamtareal für die Reihenhausanlage wird dabei in einer Teilungserklärung aufgeteilt mit dem Ziel, dass wirtschaftlich jeder Reihenhauseigentümer so gestellt werden soll, als ob er Alleineigentümer seines Reihenhausgrundstücks wäre.

C. Der Begriff des Sondernutzungsrechts

Die Rechtsbeziehungen der künftigen Reihenhauseigentümer untereinander werden in der Teilungserklärung geregelt. Jeder Reihenhauseigentümer erhält dabei einen bestimmten Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück, der mit dem Sondereigentum an seinem Reihenhaus verbunden wird. Die Trennung der einzelnen Reihenhausgrundstücke erfolgt über sogenannte Sondernutzungsrechte. Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer ein über § 13 Abs. 2 WEG hinausgehendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Garten, Kfz-Stellplatz, Gemeinschaftsräume) eingeräumt wird, wodurch zugleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer beschränkt wird (4). Rechtsgrundlage ist dabei § 15 Abs. 1 WEG:
Danach können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (und auch des Sondereigentums) durch Vereinbarungen regeln. Das Sondernutzungsrecht hat dabei eine doppelte Komponente. Zum einen wird einem Wohnungseigentümer eine Nutzungsbefugnis zugewiesen, zum anderen wird sie (allen) anderen Wohnungseigentümern entzogen (5). Bezogen auf das einzelne Reihenhausgrundstück gibt das Sondernutzungsrecht dem Reihenhauseigentümer die unentziehbare Befugnis, sein Reihenhausgrundstück allein zu benutzen. Alle anderen Eigentümer der Gesamtanlage sind von der Benutzung ausgeschlossen.

D. Die inhaltliche Ausgestaltung der Aufteilung in der Teilungserklärung

Die Interessenlage bei der Aufteilung in einzelne Reihenhauseinheiten unterscheidet sich von der Interessenlage bei der Aufteilung eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen erheblich. Während die Eigentümer von Eigentumswohnungen auch viele Teile des gemeinschaftlichen Eigentums gemeinsam benützen und unterhalten, will der einzelne Reihenhauseigentümer so gestellt werden, als ob er Eigentümer eines real vermessenen Reihenhausgrundstücks wäre. Die im Normalfalle gegebenen Beschränkungen des Wohnungseigentumsrechts passen für die Aufteilung der Reihenhausanlage nicht.

Folgende Punkte kennzeichnen die Aufteilung einer Reihenhausanlage in der Form des Wohnungseigentum:
1. Jede Reihenhauseinheit erhält einen Miteigentumsanteil am Gesamtgrundstück. Häufig werden dabei die Größen der einzelnen Reihenhausgrundstücke als Maßstab herangezogen.
2. Der Reihenhauseigentümer erhält ein ausschließliches Sondernutzungsrecht an der sein Reihenhaus umgebenden Grundstücksfläche. Besonders wichtig ist dabei, dass diese Grundstücksfläche in einem Lageplan, der Anlage der Teilungserklärung ist, genau gekennzeichnet wird, damit spätere Streitigkeiten vermieden werden (6).
3. Das Sondernutzungsrecht wird so ausgestaltet, dass
a.) dem Reihenhauseigentümer jede gärtnerische und freizeitmäßige Nutzung gestattet ist,
b.) weitere bauliche Anlagen, wie etwa Garagen, Wintergärten oder Gartenhäuser errichtet werden dürfen und
c.) sich das Sondernutzungsrecht nicht nur auf die unbebaute Gartenfläche, sondern auf das gesamte Reihenhaus mit Garage erstreckt, auch soweit dieses zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellt (7).
4. Die Kosten des Betriebs, der Unterhaltung und der späteren Instandsetzung werden getrennt, d. h., jeder Reihenhauseigentümer ist nur für sein Reihenhaus verantwortlich.
5. Bezüglich der Grenzen, die sich zwischen den Sondernutzungsbereichen ergeben, werden die allgemeinen Nachbarvorschriften für entsprechend anwendbar erklärt.

Wenn die Teilungserklärung die vorstehenden Gesichtspunkte berücksichtigt, kann die Rechtsstellung des Eigentümers eines Reihenhauses in Wohnungseigentum so ausgestaltet werden, dass wirtschaftlich kein Unterschied zu dem Eigentümer eines vermessenen Reihenhausgrundstücks erkennbar ist (8).

E. Zusammenfassung

Aus baurechtlichen Gründen müssen Reihenhausanlagen oft in der Form von Wohnungseigentum organisiert werden. Durch entsprechende Gestaltung der Teilungserklärung kann dabei im wirtschaftlichen Ergebnis eine Rechtsstellung des Reihenhauseigentümers erreicht werden, die der Stellung des Eigentümers eines vermessenen Reihenhausgrundstücks nicht nachsteht.

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Sondereigentum

 

Wohnungseigentum wird gemäß § 2 WEG durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder durch Teilung begründet.
Nach § 3 WEG ist Sondereigentum das alleinige Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Das Sondereigentum soll nur dann entstehen können, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Das Eigentum erstreckt sich nach § 5 WEG auf die Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die "verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum (...) über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird."
Das Sondereigentum kann nach Maßgabe des § 6 WEG nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, veräußert oder belastet werden.

 

Sondernutzungsrecht

 

Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige (ausschließliche) Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Gärten, Gemeinschaftsräume, Stellplätze) eingeräumt wird, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt im Gemeinschaftseigentum. Als praktisch wichtigster Fall hat sich das Sondernutzungsrecht an PKW-Stellplätzen herausgebildet. Im Gegensatz zum echten Eigentum am Stellplatz hängt hier der Stellplatz gleichsam wie ein Wassertropfen an der Wohnung und teilt - von Ausnahmen abgesehen - das Schicksal der Wohnung. Die Begründung solcher Sondernutzungsrechte erfolgt in der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder in einer eigenen Urkunde. Bei der Begründung müssen alle zu dieser Zeit eingetragenen Eigentümer und Gläubiger zustimmen.

 

Souterrain

Mit Tageslicht-Fenstern versehenes Untergeschoss eines Gebäudes.

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Teilungserklärung

 

Basierend auf dem Wohnungseigentumsgesetz regelt die Teilungserklärung das Verhältnis einzelner Wohnungseigentümer in einem Haus untereinander. Sie ist ein sehr wichtiges Dokument und muss stets notariell beurkundet sein. Die TE wird vom Besitzer eines Mehrfamilienhauses bzw. vom Bauträger abgegeben. Sehr häufig handelt es sich dabei um einen Bauträger, der beabsichtigt, die einzelnen Wohnungen als Eigentumswohnungen zu verkaufen.

Die TE legt fest, wie das Gebäude aufgeteilt ist, insbesondere

  • was zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum, sprich zu den einzelnen Wohnungen gehört (z.B. welcher Keller oder Stellplatz gehört zu welcher Wohnung)
    - Diese Aufteilung wird im sog. Teilungsplan zusätzlich bildlich dargestellt -
  • der zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Miteigentumsanteile der einzelnen Wohnungen
  • ggf. Sondernutzungsrechte für einzelne Wohnungen (z.B. Gartenanteile der gemeinschaftlichen Grünfläche)
  • Regelungen des Gebrauchs (z.B. " nur für Wohnzwecke")
  • Verteilung von Kosten von Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschafts-
    eigentum (i.d.R. nach Miteigentumsanteilen)
  • Stimmrechte einzelner Eigentümer in der Eigentümerversammlung (z.B. nach Miteigentumsanteilen oder nach Anzahl der Wohnungen)
  • ist evtl. eine Baubeschreibung in der TE enthalten, die interessante Infor-
    mationen zur Bauqualität für den Käufer einer gebrauchten Immobilie liefern kann.

Tiefgaragenstellplätze als Vertragsobjekt

 

A. Rechtliche Gestaltung

Tiefgaragenstellplätze kommen in der Praxis in sehr verschiedenartigen Formen vor:

1. Der einzelne Stellplatz ist Sondereigentum
Seit dem Jahr 1973 kann gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG auch an Stellplätzen in der Tiefgarage Sondereigentum begründet werden, wenn die Fläche des Stellplatzes durch dauerhafte Markierungen ersichtlich ist. Von dieser Möglichkeit wird heute reger Gebrauch gemacht, da bei dieser Lösung jeder Stellplatz ein eigenes Teileigentum auf eigenem Grundbuchblatt bildet.

2. Tiefgarage als Ganzes ist Sondereigentum
Insbesondere vor dem Jahr 1973 wurde häufig die Tiefgarage als Ganzes als ein Teileigentum gebildet. Den Inhabern der Stellplätze werden dabei am Teileigentum "Tiefgarage" soviel Miteigentumsanteile zugewiesen, wie es Stellplätze in der Tiefgarage gibt. Zusätzlich wird durch Benutzungsregelungen gemäß § 1010 BGB sichergestellt, dass jedem Eigentümer eines Miteigentumsanteils ein ganz bestimmter Stellplatz zur ausschließlichen Nutzung zusteht.

3. Tiefgarage als Ganzes bleibt Gemeinschaftseigentum
Als dritte konstruktive Möglichkeit kann die Tiefgarage als Ganzes auch im Gemeinschaftseigentum belassen werden. Durch Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1 WEG wird dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnung das Recht auf ausschließliche Benutzung eines bestimmten nummerierten Stellplatzes zugewiesen (Sondernutzungsrecht).

4. Sonderproblem Duplexparker
Die immer höheren Grundstückspreise in den Großstädten haben bei der Konzeption von Tiefgaragen eine Entwicklung in Gang gesetzt, die durch den Bau von Doppelstockgaragen (Duplex-, Dreifach-, Vierfachparker) auch den Luftraum des einzelnen Stellplatzes ergreift. In technischer Hinsicht geht der Trend dabei zu Hebeanlagen, die eine Mehrzahl von Plätzen bei horizontaler Verschiebung versorgen. Am einzelnen Stellplatz auf der Hebebühne kann kein Sondereigentum begründet werden, da dessen Rauminhalt veränderlich ist. In der Praxis wird daher der Raum für zwei zusammengehörige Stellplätze in der Doppelstockgarage zu einem Teileigentum zusammengefasst, an welchem die zwei Eigentümer in Miteigentum zu je 1/2 beteiligt sind. Die Nutzungsebene (oben oder unten) wird dann durch Benutzungsregelung gemäß § 1010 BGB zugeordnet.

C. Zur Übertragung von Stellplätzen

.I. Die Übertragung von Stellplätzen, an denen Eigentum besteht

1. Einzelstellplatz
Keinerlei Probleme ergeben sich bei der Übertragung von Stellplätzen, an denen eigenes Sondereigentum auf eigenem Grundbuchblatt besteht und zwar gleichgültig, ob der Übertragung ein Verkauf, eine schenkweise Überlassung oder ein anderer Rechtsgrund (wie z. B. Auseinandersetzung) zugrunde liegt. Solche Stellplätze sind ohne Rücksicht auf das Schicksal der Wohnung gesondert und frei veräußerlich. Ihr Rechtsübergang vollzieht sich in gleicher Weise wie bei der Wohnung durch Einigung in notariell beurkundeter Form (§§ 4 II WEG, 873, 925 BGB) und Eintragung im Grundbuch. Ob der Verwalter der Übertragung zustimmen muss, hängt wie bei der Wohnung davon ab, ob eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG vereinbart ist.

2. Bruchteilseigentum mit Benutzungsregelung
Die vorstehend für die Übertragung von Einzelstellplätzen dargestellten Rechtsgrundsätze (freie Übertragbarkeit) gelten grundsätzlich auch für den Stellplatz, an dem Bruchteilseigentum mit Benutzungsregelung besteht. Schwierigkeiten ergeben sich aber in der Praxis häufig daraus, dass aus dem Grundbuch kein sicherer Rückschluss gewonnen werden kann, welche Stellplatz-Nummer dem Veräußerer zusteht. Die Benutzungsregelung wird zwar durch Eintragung im Grundbuch für die Eigentümer verbindlich, die nummernmäßige Zuordnung ist aber regelmäßig nur aus der Urkunde über die Benutzungsregelung selbst, nicht aber aus dem Grundbuch ersichtlich. Bei einer Vielzahl von Plätzen ergeben sich teilweise sehr unübersichtliche Grundbücher, da sich die Eigentümerspalte der Tiefgarage über viele Seiten erstreckt und durch Eigentumswechsel dauernd neue Seiten hinzukommen. Ganz allgemein kann heute die Konzeption der Tiefgaragengemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft mit Benutzungsregelung nicht mehr empfohlen werden, weil sie neben der vorstehend beschriebenen Unübersichtlichkeit auch die Gefahr in sich birgt, dass ein die Zwangsvollstreckung betreibender Gläubiger eines Stellplatz-Eigentümers oder dessen Konkursverwalter gemäß § 751 Abs. 2 BGB bzw. § 16 Abs. 2 Satz 1 KO die Aufhebung der Gemeinschaft an der ganzen Tiefgarage erzwingt.

3. Duplexparker
Der Stellplatz in der Doppelstockgarage (vgl. A4) wirft bei der Übertragung keine besonderen Probleme auf. Er ist wie der Einzelstellplatz (vgl. B I 1 ) unabhängig von der Wohnung und in gleicher Form wie der Einzelstellplatz frei veräußerlich. Geringfügige Schwierigkeiten ergeben sich nur daraus, dass ähnlich wie beim Bruchteilseigentum die Nutzungsebene (oben oder unten) aus dem Grundbuch nicht zu ersehen ist.

II. Die Übertragung von Stellplätzen, die im Wege des Sondernutzungsrechts
zugeordnet sind

1. Das Wesen des Sondernutzungsrechts
Von einem Sondernutzungsrecht spricht man, wenn einem Wohnungseigentümer das alleinige (ausschließliche) Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums (z. B. Gärten, Gemeinschaftsräume, Stellplätze) eingeräumt wird, wodurch zugleich die anderen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ausgeschlossen werden. Der Gegenstand des Sondernutzungsrechts bleibt im Gemeinschaftseigentum. Als praktisch wichtigster Fall hat sich das Sondernutzungsrecht an PKW- Stellplätzen herausgebildet. Im Gegensatz zum echten Eigentum am Stellplatz hängt hier der Stellplatz gleichsam wie ein Wassertropfen an der Wohnung und teilt - von Ausnahmen abgesehen - das Schicksal der Wohnung. Die Begründung solcher Sondernutzungsrechte erfolgt in der Teilungserklärung, dem Kaufvertrag oder in einer eigenen Urkunde. Bei der Begründung müssen alle zu dieser Zeit eingetragenen Eigentümer und Gläubiger zustimmen.

2. Die Übertragung des Sondernutzungsrechts
Werden Wohnung und angekoppelter Stellplatz in einer Urkunde an den gleichen Erwerber übertragen, ergeben sich keine Schwierigkeiten. Problematisch wird die Übertragung dann, wenn Wohnung und Stellplatz an verschiedene Erwerber übertragen werden sollen. Die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts an einen außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten ist nämlich selbst mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer nicht zulässig. Dagegen kann das Sondernutzungsrecht ohne Probleme auf einen anderen Eigentümer der gleichen Eigentümergemeinschaft übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auch hier durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Der Übergang von einem Wohnungseigentümer auf einen anderer ist dabei als Inhaltsänderung des Sondereigentums zu sehen - der "Wassertropfen" Stellplatz wird dabei von einer Wohnung ab - und an eine andere angekoppelt. Der Anspruch des aufnehmenden Wohnungseigentümers ist auch durch Vormerkung sicherbar.

3. Zustimmungserfordernis
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 ist klargestellt, dass die Verschiebung von Sondernutzungsrechten innerhalb der Eigentümergemeinschaft nicht der Zustimmung der anderer Wohnungseigentümer bedarf. Der eigentliche Grund liegt darin, dass die anderen Eigentümer schon bei der Begründung des Sondernutzungsrechts (durch Ausschluss von Mitgebrauch) betroffen werden. Die spätere Verschiebung innerhalb der Gemeinschaft ändert hieran nichts - sie sind vorher wie nachher vom Mitgebrauch ausgeschlossen. Die Eintragung der Verschiebung des Stellplatzes innerhalb der Gemeinschaft erfolgt nur im Grundbuch der beteiligten Wohnungen und bedarf nur der Zustimmung der Realberechtigten am verlierenden Wohnungseigentum. Der Verwalter muss der Übertragung nur dann zustimmen, wenn für die Übertragung des Sondernutzungsrechts ein Vorbehalt entsprechend § 12 WEG besteht.

4. Was tun, wenn der Stellplatz nicht erworben werden soll?
Hat der vorgesehene Erwerber einer Wohnung am (Sondernutzungsrechts-) Stellplatz kein Interesse, wird es für den Veräußerer schwierig. Hat er das Glück, selbst eine zweite Wohnung in der Anlage zu haben, kann er den Stellplatz an diese Wohnung ankoppeln. Ist dies nicht der Fall, sollte er in erster Linie versuchen, für seinen Stellplatz einen anderen Wohnungseigentümer der gleichen Eigentümergemeinschaft als Interessenten zu finden, um den Verkauf von Wohnung und Stellplatz reibungslos abwickeln zu können. Kann kurzfristig innerhalb der Eigentümergemeinschaft niemanden gefunden werden, der Interesse hat, den Stellplatz zu erwerben, droht auch der Verkauf der Wohnung zu scheitern.

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Vollgeschoss

 

Die Festsetzung der Vollgeschosse im Bebauungsplan ermöglicht es, auf die Höhe der baulichen Anlagen Einfluss zu nehmen.
Die kann erforderlich sein, um das Ortsbild zu gestalten, ein Baugebiet zu dimensionieren oder um ein stadtklimatisch notwendige Durchlüftung eines Gebietes nicht zu verhindern.
Regelungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse betreffen das Maß der --> baulichen Nutzung.

Der Begriff des Vollgeschosses ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Als Vollgeschoss gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf deren Zahl angerechnet werden.
In NRW zählt ein Geschoss dann als Vollgeschoss, wenn die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,6 m
- über der durch eine Baugenehmigung festgestellten
oder
- durch einen Bebauungsplan festgesetzten
oder
- der natürlichen Geländeoberfläche
liegt.
Weiterhin muss das Geschoss eine Höhe von mindestens 2,3 m haben. Die Höhe wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke gemessen.
Ausnahmen gibt es für Staffel- und Dachgeschosse.

Ein Staffelgeschoss ist ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurück- gesetztes oberstes Geschoss. Es ist dann ein Vollgeschoss, wenn es über mehr als 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses über eine Höhe von 2,3 m verfügt.
Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss mit geneigten Dachflächen. Um ein Vollgeschoss zu sein, müssen mehr als 3/4 seiner Grundfläche eine Höhe von 2,3m aufweisen. Die Höhe wird hier von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen, maßgeblich ist somit das Außenmaß.

Bedeutung der Vollgeschossregelung in der Praxis:

Die Bauordnung NRW verzichtet wie die der meisten anderen Bundesländer auf die von der Baunutzungsverordnung eingeräumte Möglichkeit, die Anrechnung solcher Geschosse, die nicht die Maße von Vollgeschossen aufweisen, auf deren Zahl vorzusehen. Dieser Umstand gestattet es einem geschickten Bauherren oder Architekten, auch bei einer Beschränkung der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan auf nur ein Geschoss praktisch drei zu Wohnzwecken nutzbare Geschosse anzulegen. Hier darf das Untergeschoss nur 1,5 m über die Geländefläche hinausragen. Das Dachgeschoss weist eine ausreichende lichte Höhe über mindestens die Hälfte und weniger als 3/4 der Grundfläche auf. Dann ist die Nutzung als Aufenthaltsraum möglich.

 

Voranfrage

 

Zur Voranfrage bedarf es eines schriftlichen Antrags. Die Voranfrage dient zur Klärung von Einzelfragen im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben, noch bevor der Bauantrag gestellt wird.
Dies können z.B. Fragen sein zur Gewährung von Ausnahmen, zur Verwendung bestimmter Baumaterialien, zur überbaubaren Grundstücksfläche bis hin zu Gestaltungsfragen.
Die Voranfrage ist immer dann empfehlenswert, wenn irgendwelche Zweifel an der Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens bestehen. Stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht im Wege, wird wie bei der Baugenehmigung ein Vorbescheid erteilt, welcher befristet ist. Wird ein Bauantrag innerhalb der Geltungsdauer gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde die im Vorbescheid geklärten Fragen im Baugenehmigungsverfahren nicht anders bewerten.

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Wohngeld

 

Allgemeines:

Im Wohngeld sind alle Kosten incl. Instandhaltungsrücklagen erfasst, die die Gemeinschaft der Eigentümer einer Wohnanlage in festgelegten Zeitabständen und Teilbeträgen im Voraus zu entrichten hat, um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen.
Das auf die einzelnen Eigentümer nach Verteilungsschlüssel berechnete Wohngeld kann bei vermieteten Wohnungen vom betreffenden Eigentümer unter der Bezeichnung "umlagefähige Mietnebenkosten" auf seinen Mieter weiterverrechnet werden. Diese Mietnebenkosten werden im Mietvertrag unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorschriften festgelegt.


Grundsätzliches:

Kraft Gesetzes ist der Verwalter einer Wohnanlage verpflichtet, für ein Kalender- bzw. Geschäfts(Wirtschafts)jahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen ( § 28 Abs. 1 S. 1 WEG).

Nach Gesetzeswortlaut muss ein ordnungsgemäßer Wirtschaftsplan über

  • die voraussichtlichen Jahreseinnahmen und -ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
  • die anteilmäßige Verpflichtung der Eigentümer zur Lasten- und Kostentragung und
  • die Beitragsleistung der Eigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung

Aufschluss geben.

Damit sind jeweils die voraussichtlichen (erwarteten, absehbaren) Gesamtausgaben in möglichst untergliederter Form darzustellen, ebenso grundsätzlich auch die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarteten Gesamteinnahmen.
Auszuweisen sind weiterhin im Regelfall die Kostenverteilungsschlüssel und auch die Wohn- (Haus)geldvorauszahlungsbeträge, bezogen auf die einzelnen Eigentümer ("Einzelwirtschaftspläne").

Die Aufteilung auf die einzelnen Wohnungseigentümer ist Voraussetzung einer Zahlungspflicht
( § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG, Bay0bLG, Der Wohnungseigentümer 89,135).

Über den vom Verwalter in Vorschlag gebrachten und erstellten Wirtschaftsplan entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss ( § 28 Abs. 5 WEG).

Jeder Wohnungseigentümer ist gern. § 16 Abs. 2 WEG den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu tragen.

Die Wohnungseigentümer sind nach § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten. Die Vorauszahlungen werden oft zusammenfassend "Wohngeld" genannt.

Ordnungsgemäße laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auch zum Zwecke der Werterhaltung eines jeden Wohnungs- oder Teileigentums ist nur möglich, wenn alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Wohngeld-(Hausgeld-)Verpflichtungen gegenüber
der Gesamtgemeinschaft vor allen Dingen pünktlich erfüllen. Ohne das notwendige Geldvermögen und ohne ausreichende Deckung des gemeinschaftlichen Giro-Kontos kann die Solidargemeinschaft nicht funktionieren, ggf. sogar unverwaltbar werden. Im Falle eines Zahlungsverzugs (Fälligkeit der Raten der Wohngeldvorauszahlung ist meist exakt vereinbart, so dass bereits ohne Mahnung bei Zahlungsversäumnis Verzug eintritt) hat der Verwalter vielleicht nach einmaliger außergerichtlicher Zahlungsaufforderung unverzüglich gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen einzuleiten.

Im Zusammenhang mit dem Begriff Wohngeld ist eine weitere Bedeutung erklärbar: Als geringfügig Verdienender (bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe) kann jeder beim zuständigen Amt Antrag stellen auf Unterstützung bei seiner zu bezahlenden Miete, dem sog. "Wohngeld".

Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Die Höhe des Wohngeldes hängt dabei ab vom Familieneinkommen, der monatlich zu zahlenden Miete bzw. Belastung und von der Zahl der Familienmitglieder. Dabei werden Kinderreiche Familien stärker begünstigt als kleinere Haushalte.

Die elektronische Version der Broschüre "Wohngeld" zeigt, ob und wie man Wohngeld erhalten kann. Sie ist unentgeltlich erhältlich beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 53105 Bonn, Service-Tel.: 0180/5221996, Fax: 0180/5221997 und 0228/208-2358.

In den fünf neuen Bundesländern und den Ostbezirken von Berlin gelten Sonderbestimmungen. Diese sind in der elektronischen Version der Broschüre "Neue Miete und neues Wohngeld" dargestellt, die beim Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, Deichmanns Aue 31-37 in 53179 Bonn, angefordert werden kann.

 

Wohnrecht

 

Das Wohnrecht ist eine bestimmte Art einer Dienstbarkeit. Es berechtigt den Inhaber des Wohnrechtes, bestimmte Räume einer Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen.

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Zwangssicherungshypothek

 

Eine Sicherungshypothek muss gem. § 1184 (2) BGB als solche bezeichnet werden. Sie ist besonders fest mit der gesicherten Forderung verbunden und kann ohne diese auch nicht in Ausnahmefällen bestehen. Sie ist nur als Buchhypothek möglich, die Erteilung eines Hypothekenbriefes ist ausgeschlossen.
In der Praxis begegnet man der Sicherungshypothek meist in der Erscheinungsform einer Zwangssicherungshypothek. Diese stellt nach der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung eine weitere Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte dar.

 

 

Hinweis:

Das Lexikas wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt bzw. zusammengetragen. Eine Haftung wird hierfür nicht übernommen.

Die in diesen verwendeten Bezeichnungen sind in den meisten Fällen eingetragene Warenzeichen und unterliegen als solche den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

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