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Auflassung
Als
Auflassung wird die Einigung zwischen einem Käufer und Verkäufer über die
Eigentumsübertragung einer Immobilie bezeichnet. Die Auflassung wird durch die
Umschreibung/Übertragung auf den neuen Eigentümer des bebauten oder unbe-
bauten Grundstücks im Grundbuch vollzogen! ( § 925 BGB)
Auflassungsvormerkung
Die
Auflassungsvormerkung (in Abteilung II des Grundbuchs) dient der Sicherung des
Anspruchs auf Eigentumsüberschreibung im Grundbuch. Sie wird vertraglich
zugunsten des Käufers vereinbart und bewilligt. Nach Beurkundung des
Kaufvertrags veranlasst der Notar, sobald wie möglich die Auflassungsvormerkung
(Eigentumsvormerkung) im Grundbuch einzutragen. Nach dieser Eintragung kann der
Verkäufer nur noch mit Zustimmung des Käufers über seine Immobilie verfügen -
ein Zweitverkauf oder eine zusätzliche Belastung werden somit ausgeschlossen.
A b e f G h l m n p r S t V w z
Bauerwartungsland
Ist
ein nicht ausreichend erschlossenes Land, das in einem Gebiet liegt, welches in
einem Flächennutzungsplan als Baugebiet dargestellt ist oder wenn ein Flächen-
nutzungsplan nicht besteht, eine Bebauung unter Berücksichtigung einer
geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Baugebiet
Siehe
Baunutzungsverordnung a)
Der
Bauleitplan regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke einer
Gemeinde. Durch die Bauleitplanung soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung gewährleistet werden.
Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Beleitplänen:
a)
der Flächennutzungsplan
b) der Bebauungsplan
Baulinie
Überbaubare
oder nichtüberbaubare Grundstücksflächen werden durch Baulinien (d.h.
auf diesen Linien muß gebaut werden), Baugrenzen oder Bebauungstiefen
festgelegt. Diese sind gemäß der Planzeichenverordung im Bebauungsplan rot (Baulinien)
bzw. blau (Baugrenzen) dargestellt. Diese Begrenzungslinien bilden das sog.
Baufenster, über welches ein geplantes Gebäude nicht hinausragen darf. Sobald
eine rote Baulinie eingezeichnet ist, muß das Gebäude zwingend an diese Linie
gerückt werden. Der Rest des Grundstücks, welcher außerhalb des Baufensters
liegt, abgesehen von untergeordneten Bauteilen und Nebenanlagen, darf nicht
bebaut werden.
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
BauNVO
ist die abgekürzte Bezeichnung für:
Verordnung über die bauliche
Nutzung von Grundstücken
Die
BauNVO gibt Auskunft über:
a)
Die Art der baulichen Nutzung und die verschiedenen Gebietsarten
b)
Maß der baulichen Nutzung
c)
Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
d) Einschränkungs- und Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 BauNVO
Bebauungsplan
Der
Bebauungsplan enthält als verbindlicher Bauleitplan die rechts verbindliche
Festsetzung für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan gilt nicht für
die gesamte Gemeinde (Ausnahmen sind sehr kleine Gemeinden), sondern immer nur
für einen räumlich abgegrenzten bestimmten Teilbereich der Gemeinde.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Betriebskosten
Betriebskosten
sind Mietnebenkosten
Baumassenzahl - BMZ
Die
Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter
Grundstücksfläche zulässig sind. So ist beispielsweise bei Erweiterungsbauten
darauf zu achten, dass die im Bebauungsplan festgelegte BMZ nicht überschritten
wird.
Die BMZ errechnet sich wie folgt: Baumasse in m3 :
Grundstücksfläche
Bungalow
Freistehendes
eingeschossiges (ebenerdiges) Wohnhaus mit Flachdach oder flach geneigtem Dach.
A
b e f
G h l
m n p
r S t
V w z
Eigenheimzulage bei selbstgenutztem Wohneigentum – Stand bis
31.12.2002 - (s. auch Eigenheimzulagesetz: )
(also
von der Höhe der Einkünfte abhängige) Förderung nach § 10 e EStG auf
eine Zulagenförderung (Eigenheimzulage) umgestellt. Das heißt, jeder
Förderungsberechtigte erhält einen Zuschuss in derselben Höhe.
Stichtag
Der Bauantrag bzw. der Erwerb (notarieller Kaufvertrag) muß nach dem 31.12.1995
erfolgt sein.
Förderungsberechtigte
Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen in Form eines Bauherrn oder
Erwerbers.
Geförderte
Objekte
Im Inland belegene Immobilie sowie Ausbauten oder Erweiterungen bei Nutzung
dieser Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder unentgeltlicher Überlassung an
einen Angehörigen (i. S. § 15 AO). Nicht gefördert werden: Ferien- und Wochen-
endwohnungen, eine vom Ehepartner erworbene Immobilie und Immobilien im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung.
Objektbeschränkung
Je Person ist die Förderung nur einmal möglich. Also haben Ehegatten zweimal
die Möglichkeit die Zulagenförderung geltend zu machen, jedoch nicht gleichzeitig
für zwei in räumlichen Zusammenhang belegene Objekte, sofern § 26 (1) EStG bei
Beginn der Förderung vorliegt. Wurde von einer Person bereits eine Förderung
nach § 7 b oder § 10 e EStG geltend gemacht, wird diese dabei angerechnet. Bei
mehreren Eigentümern einer Wohnung steht jeder Anteil an dieser Wohnung einer
Wohnung gleich.
Übertragung
der Förderung auf ein anderes Objekt
Bei Nichtausnutzung des Förderungszeitraums kann bei Verkauf bzw. fremder
Nutzung der geförderten Immobilie die Zulage für die restliche Zeit auf die neu
erworbene Immobilie übertragen werden.
Bemessungsgrundlage
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes zzgl. der vollen
Anschaffungskosten für das Grundstück
Förderungsbetrag
bei Neubauten
8 Jahre x 5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 5.000,- DM
Förderungsbetrag
bei gebrauchten Objekten
8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 2.500,- DM
Förderungsbetrag
bei Ausbauten und Erweiterungen
8 Jahre x 2,5 % der Bemessungsgrundlage (Kaufpreis) maximal aber 2.500,- DM
Maßgebend ist hier der Beginn der Maßnahme nach dem 31.12.96
Nachholung
ist nicht möglich
Nachträgliche
Herstellkosten
Sind nach Fertigstellung des Objektes weitere Kosten angefallen, kann die
Bemessungsgrundlage ab dem Jahr der Änderung entsprechend angepasst werden.
Baukindergeld
Je Kind, das im Haushalt lebt, werden 1.500,- DM pro Jahr für die Dauer des
8-jährigen Förderzeitraumes bezahlt.
Gesamtförderung
Der Gesamtbetrag der vom Staat gewährten Zulagenförderung ist beschränkt auf
100 % der Bemessungsgrundlage. Bei Ausbauten und Erweiterungen auf 50 % der
Kosten.
Schuldzinsen
Bei Beantragung der neuen Eigenheimzulage sind Schuldzinsen grundsätzlich nicht
mehr abzugsfähig! Als Entlastung hierfür wird ein Vorkostenabzug (siehe unten )
gewährt.
Einkommensgrenze
Seit 01.01.2000 hat der
Gesetzgeber die Gestaltung der Eigenheimzulage geändert. Die neue Regelung
stellt sich wie folgt dar:
Die Einkommensgrenzen
betragen für Alleinstehende 160.000 DM und für Ehegatten 320.000 DM in zwei
Jahren. Der Betrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehöriges Kind um
60.000 DM. Für die Ermittlung des Einkommens wird der Gesamtbetrag der
Einkünfte im Jahr des Einzugs zuzüglich der Einkünfte des Vorjahres
herangezogen.
Wenn der Kaufvertrag noch
vor dem 01.01.2000 abgeschlossen worden ist, bzw. der Bauantrag gestellt wurde
gelten noch die bisherigen Einkommensgrenzen. Wer erst nach danach den
Bauantrag gestellt hat wird nach den neuen Vorschriften behandelt.
In welchem Jahr der Einzug
stattfindet oder das Objekt fertig gestellt wird hat für die Berechnung der
Einkommensgrenze also keine Bedeutung. Es entscheidet aber über den Beginn des
Förderzeitraums.
Die Eigenheimzulage wird
über einen Zeitraum von 8 Jahren gewährt, allerdings nur dann, wenn der
Berechtigte die Immobilie auch selbst nutzt. Zieht man also erst im Jahr nach
der Fertigstellung oder des Kaufs in das neue Heim verschenkt man ein Jahr der
Förderung
Vorkostenabzug
Nach § 10 i EStG dürfen Finanzierungskosten (Disagio, Schuldzinsen vor Bezug,
Bearbeitungsgebühr) mit pauschal 3.500,- DM geltend gemacht werden. Ein
Erhaltungsaufwand kann bis 22.500,- DM berücksichtigt werden, wenn alle
steuerlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Beantragung
und Auszahlung der Förderung
Anträge zur Förderung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei jedem
Steuerberater. Die Förderung kann erstmals nach Fertigstellung bzw. Anschaffung
der Immobilie beim Finanzamt eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Für die weiteren Jahre im Förderzeitraum
erfolgt die Auszahlung jeweils am 15. März. Ein zusätzlicher Antrag ist hierfür
nicht zu stellen. Ausnahme: Bei Änderung der Kinderanzahl oder Erhöhung der
Bemessungsgrundlage.
Zusätzliche
Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der Eigenheimzulage:
1.
Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen
Hier fördert der Staat zusätzlich mit 8 (Jahre) x 2 % der Aufwendungen, jedoch
nicht höher als 500,- DM jährlich. Diese Zulage erfolgt allerdings nur bei
Neubauten und bei Abschluss der Maßnahme bis 31.12.98!
2. Neubau eines Niedrigenergiehauses
Hier fördert der Staat zusätzlich 8 Jahre lang mit je 400,- DM. Die
Fertigstellung oder Anschaffung des Niedrigenergiehaus-Neubaus muss bis
spätestens 31.12.98 erfolgen.
Einheitswert
Der
Einheitswert bezieht sich auf die Art des Grundstücks (Bewertungsgesetz) und
wird auf der Grundlage des Einheitswertbescheides mitgeteilt. Er ist eine der
Rechengrößen zur Ermittlung der Grundsteuer.
Erbpacht / Erbbaurecht
Erbpacht
in Kurzform:
Pachten eines Grundstückes zur Bebauung von Wohn-/Hauseigentum für eine vom
Gesetzgeber festgelegte Laufzeit von 99 Jahren mit allen dem Baurecht
zugrundegelegten Rechten.
Sinn
und Zweck der Erbpacht:
Der Erwerber von Hauseigentum auf Erbbaurecht muss für den Grund keine
Geldmittel aufwenden und hat lediglich einen mit dem Erbpachtgeber zu
vereinbarenden, jährlich fälligen Erbpachtzins zu leisten.
Rechtliche
Grundlagen in Kurzform:
Sofern der Erbbauvertrag ausschließlich die Nutzung bzw. Errichtung von
Wohneigentum beinhaltet, darf der vereinbarte Erbbauzins nur alle drei Jahre,
im Rahmen der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, angepasst
werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Erbbauzins bei fallenden, allgemeinen
Lebenserhaltungskosten sogar sinken kann.
Ein
Erbbauvertrag ist unkündbar. Die unter Erbbaurecht erworbene Immobilie kann
jedoch wie jedes herkömmliche Wohn-/Hauseigentum veräußert oder beliehen
werden. Grundsätzlich vereinbaren die Vertragsparteien ein gegenseitiges Vorkaufsrecht,
worin festgehalten wird, in welchen
Fällen dem Erbbaurechtsgeber ein Heimfallanspruch zusteht und welche
Entschädigung beim Heimfall oder bei Ablauf des Vertrages an den
Erbbauberechtigten zu entrichten ist. Entschädigungszahlungen werden in der
Regel abgewendet, indem der Erbpachtvertrag verlängert wird.
Das
Erbbaurecht ist ein "grundstücksgleiches" Recht d.h.,
Wohn-/Hauseigentum auf einem unter Anwendung des Erbbaurechts gepachtetes
Grundstückes kann vom Erbbauberechtigten ebenso beliehen, vererbt oder
veräußert werden, wie jede andere Immobilie.
Bedeutung
für den Grundstücksbesitzer:
Grundstücksbesitzer (meist Kirchen und Gemeinden), die ihr Bodeneigentum nicht
veräußern, jedoch kontinuierliche Einnahmen hieraus erzielen wollen, können ihr
Grundstück - ganz oder teilweise - unter Anwendung des Erbbaurechts verpachten.
Auch der Wertzuwachs an Boden bleibt beim Grundstücksbesitzer =
Erbbaurechtsgeber.
Begriffserläuterungen:
Erbbaurechtsgeber: Verpächter eines Grundstückes unter Anwendung des Erbbaurechts
Erbbauberechtigter:
Pächter eines Erbpachtgrundstückes
Heimfall:
Das Erpachtgrundstück fällt an den Erbaurechtsgeber zurück (Vertragsablauf oder
andere im Erbbaurechtsvertrag zwischen den Vertragsparteien festgehaltene
Gründe).
Erschließung
Unter
Erschließung sind alle baulichen Maßnahmen zu verstehen, die der Herstellung
der Verkehrswege (Fußwege, Anliegerstr.), der Versorgungsleitungen (Strom,
Trinkwasser, Gas, Wärme), der Abwasserbeseitigung (Kanalisation), der
Beleuchtung und der Grünanlagen dienen.
Die Erschließungshoheit liegt bei den Gemeinden. Die Gemeinde kann die
Erschließungsanlagen selbst herstellen, aber auch an Unternehmen übertragen.
Erschließt die Gemeinde selbst, beträgt der beitragsfähige Erschließungsaufwand
höchstens 90% der Erschließungskosten. 10% muss die Gemeinde selbst tragen. Bei
Übertragung der Erschließung auf ein Unternehmen kann vereinbart werden, dass
das Unternehmen die Kosten der beitragsfähigen wie auch der
nichtbeitragsfähigen Erschließungsanlagen ganz oder teilweise übernimmt. Der
Bauträger kann dann die Erschließungskosten in den Kaufverträgen mit den
Erwerbern anteilig geltend machen.
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Flächennutzungsplan
Der
Flächennutzungsplan (gilt für das gesamte Gemeindegebiet) gilt als
vorbereitender Bauleitplan und gibt Auskunft über die
künftige Bodennutzung auf der Grundlage der städtebaulichen Entwicklung
Flurnummer
Das
Kataster ist in sog. Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die Gemarkung
ist meist in Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede Flur ist eine
Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt, die mit Flurnummern
versehen sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen der Eintragung im jeweiligen
Grundbuch.
Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke.
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Gaube
Eine
Gaube (auch Gaupe) ist ein Dachaufbau in der Schräge des Daches und dient zur
besseren Belichtung und Belüftung der Dachräume, als dies durch übliche
Dachflächen-Fenster erreicht werden kann. Zusätzlich wird ein Gewinn an Wohn-
bzw. Nutzfläche erreicht. Gauben sind genehmigungspflichtig.
Gemarkung
Das
Kataster ist in sog. Katasterbezirke oder Gemarkungen eingeteilt. Die
Gemarkung ist meist in Gemeindebezirke und in Flure gegliedert. Für jede Flur
ist eine Flurkarte angelegt. Die Flur wiederum ist in Flurstücke aufgeteilt,
die mit Flurnummern versehen sind. Diese Flurstücksnummern entsprechen
der Eintragung im jeweiligen Grundbuch.
Die Gemarkung umfasst im topographischen Zusammenhang liegende Flurstücke
GFZ - Geschossflächenzahl
Die
GFZ wird in § 20 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt.
Der Absatz 2 besagt: Die GFZ gibt an, wieviel qm Geschossfläche je qm
Grundstücksfläche zu lässig sind.
Bsp.: Für eine zweigeschossige Bebauung in einem reinen Wohngebiet ist
eine GFZ von 0,5 festgelegt. Ist das Grundstück 500 qm groß, so darf die
Summe der beiden Geschossflächen 250 qm betragen
GFZ= Geschossflächen: Grundstücksgröße (250:500=0,5)
Bei Erweiterungen eines bestehenden Gebäudes ist zu beachten, dass die
im Bebauungsplan festgelegte GFZ nicht überschritten wird.
Grundbuch
Beim
Grundbuch handelt es sich um ein Register, in dem Grundstück und die an ihnen
bestehenden Rechtsverhältnisse eingetragen sind. Das Grundbuch wird von dem
Amtsgericht in denen sich die jeweiligen Grundstücke (Immobilien) befinden als
lose Blattsammlung geführt. Die einzelnen Teile werden durch ihre Papierfarbe
unterschieden.
Das
Bestandsverzeichnis enthält alle katastermäßigen Angaben, die
erforderlich sind um ein Grundbuchblatt überhaupt anlegen zu können: Gemarkung,
Flurnummer, Flurstücksnummer, Größe, Nutzungsart
Die
Abteilung I gibt den (die) Eigentümer, sowie die Erwerbsart (z. Kauf,
Erbfolge, Zuschlag bei Versteigerung) an.
Die
Abteilung II enthält alle Lasten und Beschränkungen mit Ausnahme der
Grundpfandrechte, also Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Nießbrauch, Reallasten.
Die
Abteilung III enthält alle Grundpfandrechte, also Hypotheken, Grund- und
Realschulden.
Das
Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse
nachweist (z. B. Käufer, Erbe, Gläubiger)
Grunderwerbsteuer
Die
Grunderwerbssteuer ist eine Art Umsatzsteuer für bebaute oder unbebaute
Grundstücke (auch für Eigentumswohnungen) in Höhe von 3,5 % vom Kaufpreis. Sie
ist i.d.R. einmal nach Abschluss des Kaufvertrages fällig und ist allein vom
Käufer zu tragen.
Grundschuld(bestellung)
Grundschuld
ist die Belastung eines Grundstückes in der Form, dass an denjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu
zahlen ist (§ 1191 BGB). Die Grundschuld gehört zu den Grundpfandrechten und
wird i.d.R. zur Absicherung eines Darlehens bestellt.
Im Gegensatz zur Hypothek ist sie aber von der gesicherten Forderung unabhängig:
wird das Darlehen zurückgezahlt, bleibt die Grundschuld unverändert bestehen
und kann später als Sicherheit für ein neues Darlehen wiederverwendet werden.
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Hypothek
Belastung
eines Grundstückes in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen ist, und zwar zur Erfüllung einer
ihm zustehenden Forderung.
Sie gehört zu den Grundpfandrechten, ihr Zweck ist die Absicherung einer
Geldforderung.
Anders als die Grundschuld ist sie eng mit der gesicherten Forderung verbunden
(akzessorisch), verändert sich die Forderung, hat dies unmittelbar Auswirkung
auf die Hypothek: wird z.B. das gesicherte Darlehen zurückgezahlt, wandelt sie
sich kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld.
Die
Hypothek entsteht durch Einigung und Eintrag im Grundbuch.
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Lebenshaltungskostenindex
Bezugsgröße,
die Preisveränderungen zu einem Basisjahr darstellt. Sie wird aufgrund der
Inflationsrate vom statistischen Bundesamt ermittelt mit Hilfe eines
Warenkorbes. Außerdem ist sie Basis für Mietzinserhöhungen bei
Mietgleitklauseln (§ 10 a MHG)
Loggia
Im
Gegensatz zum Balkon ist eine Loggia nur an einer Seite offen. Es befindet sich
also oben, unten und an den Seiten Wände, Boden oder Decke. Eine Loggia kann
ins Haus integriert oder wie ein Balkon, am Haus vorgelagert sein.
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Maklercourtage
Die
Maklercourtage ist die Provision eines Maklers für den Nachweis oder die Vermittlung
eines Miet- oder Kaufobjektes. Die Höhe der Provision ist regional
unterschiedlich. In Rheinlandpfalz sind folgende Käuferprovisionen üblich:
1,74
Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer privatgenutzten
Wohnimmobilie (Haus, Wohnung)
2,32 Monats-Nettomieten inkl. MWSt bei Anmietung einer gewerblich
genutzten Immobilie (Büro, Laden, Werkstatt...)
3,48 % vom notariellen Kaufpreis bei Ankauf einer Immobilie, egal ob
wohnwirtschaftlich oder gewerblich genutzt.
Mietkaution
Die
Mietkaution dient zur Sicherung des Vermieters für den Fall, dass der Mieter
seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, z. B. zur Reparatur von
Beschädigungen, insbesondere aber auch für den Fall, dass der Mieter seinen
Mietzahlungen nicht nachkommt!
Die Kaution darf 3 Monatsmieten (ohne Nebenkostenvorauszahlung) nicht
übersteigen. Nachfolgend 3 Beispiele:
1.)
Der Vermieter legt ein Sparbuch an. Dies muss zu dem für Spareinlagen mit
3-monatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Der Vermieter
muss die Kaution bei einer Bank "von seinem Vermögen" getrennt,
anlegen.
2.)
Der Mieter legt ein Sparbuch an, über das Mieter und Vermieter nur gemeinsam
verfügen können.
3.)
Der Mieter legt ein Sparbuch an und verpfändet dieses an den Vermieter.
4.)
Der Mieter erbringt dem Vermieter eine Bankbürgschaft über die vereinbarte
Kautionssumme.
Die
Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die
Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen auch die Zinsen an den
Mieter zurückbezahlt werden.
Bedient sich der Vermieter aus der Kaution (z. B. wg. Mietrückstand), ist der
Mieter zu ihrer Auffüllung verpflichtet (BGH WM 72, 57).Der Mieter ist nicht
berechtigt, seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderung
des Vermieters aufzurechnen
(BGH WM 72, 75).
Begriff
aus dem Wohnungseigentumsgesetz in Verbindung mit Sondereigentum
und Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Jeder Wohnungs-
eigentümer hat einen Anspruch auf einen Miteigentumsanteil am Gemeinschafts-
eigentum (sachenrechtliches Element). Eine Erstversammlung der Wohnungs-
eigentümergemeinschaft ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Miteigentumsanteile vertreten sind. Nach Vereinbarung kann sich das
Abstimmungsprinzip nach der Höhe der Miteigentumsanteile richten.
Mietnebenkosten
Nach
§ 536 BGB ist der Haus- oder Wohnungseigentümer verpflichtet, während der
Mietzeit das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese
Verpflichtung bedeutet, dass neben der Wohnraumüberlassung weitere Leistungen
zu erbringen sind und hierfür auch zusätzliche Kosten entstehen. Diese Kosten
hat zwar grundsätzlich der Vermieter zu tragen, doch kann die entsprechende
Vorschrift durch eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung im
Mietvertrag abgeändert werden. Bei der einseitigen Umlage der Nebenkosten auf
den Mieter muss der Vermieter allerdings bestimmte gesetzliche Vorschriften
beachten. Grundlage hierfür ist der
§
27 der II. Berechnungsverordnung (v. 12.10.90):
Betriebskosten
sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das
Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück oder durch den be- stimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen,
Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden:
1.
Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die
Hypothekengewinnabgabe.
2.
Die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern,
die Kosten Ihrer Verwendung, einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
3.
Die Kosten der Entwässerung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die
Kosten des Betriebs einer entsprechenden nichtöffentlichen Anlage und die
Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
4.
Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage; hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms,
die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, die Kosten der
Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Kosten der Anmietung
oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung, einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; hierzu gehören die
Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung
der Anlage und des Betriebsraums; oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne
des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen; hierzu gehören die Kosten der
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage,
die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann, sowie die
Kosten der Messungen nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz.
5.
Die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; hierzu gehören die
Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, sowie sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4
Buchstabe a; oder
b)der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstaben a; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten; hierzu gehören die Kosten
der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Inneren
der Geräte, sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen
Fachmann.
6.
Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4
Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind; oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 2, soweit sich nicht dort bereits berücksichtigt sind.
7.
Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzugs
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung,
der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der
Einstellung durch einen Fachmann, sowie der Kosten der Reinigung der Anlage.
8.
Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden
Gebühren oder die Kosten entsprechender nichtöffentlicher Maßnahmen, soweit sie
nicht vom Mieter im Rahmen der Hausordnung ausgeführt werden.
9.
Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von
den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges, soweit nicht vom Mieter
im Rahmen der Hausordnung ausgeführt.
10.
Die Kosten der Gartenpflege
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen,
einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von
Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,
Zugängen und Zufahrten, die dem nichtöffentlichen Verkehr dienen.
11.
Die Kosten der Beleuchtung
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die
Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie
Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküchen.
12.
Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit
sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4, Buchstabe a berücksichtigt sind.
13.
Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Sturm-
und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das
Gebäude, den Öltank und den Aufzug.
14.
Die Kosten für den Hauswart
Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten
Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine
Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Soweit
Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen
nach Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden.
15.
Die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage; hierzu gehören die Kosten des
Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder
das Nutzungsentgelt für einen nicht zur Wirtschaftseinheit gehörenden
Antennenanlage; oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a; ferner die
laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse.
16.
Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtungen
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung,
Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind.
17.
Sonstige Betriebskosten
Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich
die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
"Sonstige
Betriebskosten" ist kein Auffangbecken für alle nur denkbaren Kosten. Will
der Vermieter "sonstige Betriebskosten" abrechnen, muss er genau
sagen, um welche Kosten es sich handelt. Tut er dies nicht, ist die
Vereinbarung "der Mieter zahlt sonstige Betriebskosten" unwirksam.
Abgerechnet werden könnten unter dieser Position z. B. Kosten für eine Sauna
oder Schwimmbad.
Alle
im § 27 der II. Berechnungsverordnung definierten Betriebskosten dürfen vom
Vermieter auf den Mieter in Form einer Nebenkostenvorauszahlung umgelegt
werden, vorausgesetzt, dass die Kosten auch tatsächlich angefallen sind. Der
Vermieter darf also keinen pauschalen Betrag für einen Hausmeister ansetzen,
wenn er keinen beschäftigt hat.
Soll nach dem Mietvertrag der Mieter die Betriebskosten zahlen, so ist eine
solche Vereinbarung nur wirksam, wenn klar bestimmt ist, welche Betriebskosten
im einzelnen vom Mieter zu tragen sind. Es ist jedoch ausreichend, dass die
Klausel "Für Betriebskosten gemäß § 27 der II. Berechnungsverordnung
ist neben der Miete ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag von DM xxx,- zu
leisten", in den Mietvertrag zu setzen, um alle aufgeführten
Nebenkosten in die Abrechnung miteinbeziehen zu können.
Pauschal
vereinbarte Neben- und Betriebskostenvorauszahlungen
Haben die Mietparteien zur Abgeltung der Betriebskosten die Zahlung einer
monatlichen Pauschale durch den Mieter vereinbart, so sind mit der Zahlung der
Pauschale die Nebenkosten abgegolten. Selbst wenn in Wirklichkeit die Neben-
kosten durch den Pauschalbetrag nicht abgedeckt sind, braucht der Mieter keine
Nachzahlung zu leisten. Er kann allerdings auch keine Rückzahlung verlangen,
wenn die Pauschale höher war als die tatsächlichen Kosten.
Aber auch wenn im Mietvertrag geregelt ist, dass der Vermieter die Pauschale
anheben darf, so kann er dies nur für die Zukunft und im Rahmen der
nachgewiesenen Erhöhung der Betriebskosten tun.
Betriebs-
und Nebenkosten bei der Vermietung eines Hauses:
(Hier gilt ebenfalls § 27 der II Berechnungsverordnung)
Im Mietvertrag sollte unbedingt festgelegt werden, welche Nebenkosten bei der
Ver-/Anmietung eines Hauses, auf eigene Rechnung direkt vom Mieter getragen
werden und welche Nebenkosten vom Vermieter auf den Mieter in Form einer
Nebenkostenvorauszahlung erhoben werden.
Der Vermieter sollte sich diesbezüglich, besonders bei einem Neubau, vor
Mietvertragsabschluß bei den einzelnen Kommunen erkundigen, ob die
Rechnungsstellung z. B. für Wasser, Kanal, Müllabfuhr, Kaminkehrer etc. direkt
an den Mieter möglich ist.
Will der Vermieter Grundsteuer und Versicherungen für das Mietobjekt auf den Mieter
umlegen, empfiehlt es sich die Kosten in Form einer Nebenkostenvorauszahlung
vom Mieter zu erhaben, da die Rechnungsstellung grundsätzlich an den Vermieter
ergeht.