Die
verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
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Jeder Arbeitnehmer
hat den Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV). Gesetzesnovellierungen brachten eine Vielfalt an Vorteilen. Manche Form birgt jedoch
auch eine große Menge Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Wir
gehen bei dieser Thematik bewusst nicht auf unsere
individuellen Lösungsvorschläge ein. Wir wollen Ihnen
mit nachstehend zusammengestellter Übersicht den „Durchblick“ in diesem „Wirrwarr“ ermöglichen. |
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Direktversicherung |
Pensionskasse |
Rückgedeckte Pensionszusage |
Rückgedeckte Unterstützungskasse |
Pensionsfonds |
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1.
Rechtsanspruch gegen den Versorgungsempfänger |
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- ja |
- ja |
- ja |
- nein,aber
Durchgriffshaftung auf das Unternehmen gem. § 1 BetrAVG, somit besteht ein
„Quasi-Rechtsanspruch“ des Arbeitnehmers |
- ja |
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2.
Leistungsplan |
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in der Regel Kapitalleistungen, fällig bei Tod oder Vollendung des 65.
Lebensjahres; seit der Änderung des Betriebsrentengesetzes( BetrAVG) mit
Wirkung vom 01.01.1999 auch Rentenversicherungen problemlos und sinnvoll |
in der Regel Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder
Vollendung des 65. Lebensjahres |
Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder
Vollendung des 65. Lebensjahres |
in der Regel Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder
Vollendung des 65. Lebensjahres |
in der Regel Rentenleistungen unter Garantie der eingezahlten Beiträge
(abzgl. der für biometrische Risiken gezahlten Beiträge) |
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ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich |
ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich |
ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich |
ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich |
ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich |
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Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw.
Witwerrente meist 60 % der Altersrente |
Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw.
Witwerrente meist 60 % der Altersrente |
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in der Regel andere Rechnungsgrundlagen als Lebensversicherer sowie
kollektives Verfahren |
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keine Fondspolicen möglich |
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Staffelungen der Prämien z.B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im
Unternehmen möglich |
Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung
im Unternehmen möglich |
Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung
im Unternehmen möglich |
Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im
Unternehmen möglich |
Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung
im Unternehmen möglich |
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3.
Steuerliche zulässige Leistungs-/ Aufwandsentschädigungen |
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Sondergabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EStG |
Sondergabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EStG |
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Sondergabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EstG |
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Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte
Zulagen-/Sonderausgabenregelung |
Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung |
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Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte
Zulagen-/Sonderausgabenregelung |
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Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge zuzüglich
Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf 2.100 €
(im Jahr 2008) |
Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge
zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf
2.100 € (im Jahr 2008) |
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Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge
zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf
2.100 € (im Jahr 2008) |
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Pauschalbesteuerung
gem. § 40 b EstG Pauschalsteuer 20 % Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 € p.a.
zulässig Im Rahmen der Durchschnittsbildung max. 2.148 € p.a. |
Pauschalbesteuerung
gem. § 40 b EstG Pauschalsteuer 20 % Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 € p.a. zulässig Im Rahmen der Durchschnittsbildung max. 2.148 € p.a. |
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Steuerfreie
Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG Beiträge bis zu max. 4% der jeweils geltenden
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2002 |
Beitragszahlung
kein gegenwärtiger Lohnzufluß beim Arbeitnehmer
Grundsätzlich keine Leistungs- oder Aufwandsbegrenzung |
Beitragszahlung
kein gegenwärtiger Lohnzufluß beim Arbeitnehmer Alters- und Invalidenrenten in der Regel max. 25.769 € p.a.,
Witwenrenten in der Regel max. 17.179 € p.a. Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca. 300.000 € |
Steuerfreie
Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG Beiträge bis zu max. 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2002 |
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4.
Anpassungsprüfungspflicht |
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keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen und
Beitragszusagen mit Mindestleistung |
keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen und
Beitragszusagen mit Mindestleistung |
keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen |
keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen |
keine Anpassungsprüfungspflicht für Beitragszusagen mit
Mindestleistung |
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Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im
Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG aber |
Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im
Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG aber |
Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im
Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG |
Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im
Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG |
Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im
Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG |
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Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn
sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet
werden (bei Entgeltumwandlung zwingend) |
Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn
sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet
werden (bei Entgeltumwandlung zwingend) |
Die Anpassungsprüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 01.01.99
entfallen, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen
jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend)
oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten
oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
entsprechen |
Die Anpassungsprüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 01.01.99
entfallen, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen
jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend) oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der
Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen
des Unternehmens entsprechen |
Die Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen
jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend) oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der
Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen
des Unternehmens entsprechen |
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5.
Finanzierung der zugesagten Leistungen |
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durch
Prämieneinzahlung in der Anwartschaftszeit |
durch
Prämieneinzahlung in der Anwartschaftszeit |
Finanzierung der zugesagten
Leistungen aus den fällig werdenden Mitteln einer Rückdeckungsversicherung |
Durch Zuwendungen
des Träger-Unternehmens an die Unterstützungskasse in der Anwartschftszeit,
wobei die Höhe der Prämien, die die Unterstützungskasse für die kongruente Rückdeckungsversicherung
aufbringen muss, entspricht |
Beiträge des
Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen
investiert |
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Prämienaufwand der Rückdeckungsversicherung lässt sich zum Teil aus
der Steuerersparnis infolge Rückstellungsbildung finanzieren |
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periodengerecht |
periodengerecht |
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periodengerecht |
periodengerecht |
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abgekürzte
Prämienzahlungsdauer und variable Einmalprämien grundsätzlich zulässig |
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Finanzierungszeitraum der Rückdeckung kann individuell bestimmt
werden (z.B. durch eine abgekürzte Prämienzahlungsdauer) |
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variable Dotierung möglich |
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Anpassungsverpflichtung
durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert |
Anpassungsverpflichtung
durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert |
Rückstellungen für Anpassungsverpflichtung nur statthaft, wenn eine
feste Dynamik von min. 1% für fällige Renten zugesagt werden |
Anpassungsverpflichtung
in der Regel durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert |
Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung keine Anpassung erforderlich.
Ansonsten wird Anpassungsverpflichtung über das Fondsvermögen (Kapital des
Pensionsfonds) sichergestellt |
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auch für
Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich |
auch für
Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich |
Rückstellungen nur für Mitarbeiter, die 28 jahre und älter sind,
statthaft, bei Entgeltumwandlung auch früher |
Grundsätzlich nur
für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, möglich, bei Entgeltverzicht
auch früher |
auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich |
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6.
Kalkulierbarkeit |
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Aufwand ist klar
überschaubar |
Aufwand ist klar
überschaubar |
Aufwand auch
langfristig überschaubar |
Aufwand ist klar
überschaubar |
Aufwand ist klar
überschaubar |
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betriebsfremde
Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit
auch kalkulierbar |
betriebsfremde
Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit
auch kalkulierbar |
betriebsfremde
Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit
auch kalkulierbar |
betriebsfremde
Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit
auch kalkulierbar |
betriebsfremde
Risiken sind bei Finanzierung über Versicherungen auch kalkulierbar |
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ertragsabhängige
Gestaltung möglich |
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keine
ertragsabhängige Gestaltung möglich |
ertragsabhängige
Gestaltung möglich |
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7.
Besteuerung der Leistungen beim Arbeitnehmer |
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Sonderausgabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG |
Sonderausgabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG |
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Sonderausgabenabzug
oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG |
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Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi
unversteuertem Einkommen entrichtet |
Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi
unversteuertem Einkommen entrichtet |
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Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi
unversteuertem Einkommen entrichtet |
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fällige Leistungen
sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein |
fällige Leistungen
sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein |
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fällige Leistungen
sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein |
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
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Versorgungs-Freibetrag |
Versorgungs-Freibetrag |
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Versorgungs-Freibetrag |
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Pauschalbesteuerung
gem. § 40 b EstG Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20% zzgl.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) fällige Kapitalleistungen fließen nach derzeit geltendem Steuerrecht
unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu fällige Renten sind
mit dem Ertragsteil zu versteuern |
Pauschalbesteuerung
gem. § 40 b EstG Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20% zzgl. Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer), wobei die Pauschalsteuer in der Regel vom Unternehmen
getragen wird fällige Kapitalleistungen fließen nach derzeit geltendem Steuerrecht
unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu fällige Renten sind
mit dem Ertragsteil zu versteuern |
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Steuerfreie
Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der
Anwartschaftsphase fällige Leistungen sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar
voll, also kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag Versorgungs-Freibetrag |
Steuerfreie
Einzahlung keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der
Anwartschaftsphase fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern, aber Arbeitnehmer-Pauschbetrag Versorgungs-Pauschbetrag |
Steuerfreie
Einzahlung keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der
Anwartschaftsphase | |