Die verschiedenen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

 

Jeder Arbeitnehmer hat den Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (BAV).

 

Gesetzesnovellierungen brachten eine Vielfalt an Vorteilen.

 

Manche Form birgt jedoch auch eine große Menge Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.

 

Wir gehen bei dieser Thematik bewusst nicht auf

unsere individuellen Lösungsvorschläge ein.

 

Wir wollen Ihnen mit nachstehend zusammengestellter Übersicht

den „Durchblick“ in diesem „Wirrwarr“ ermöglichen.

 

 

Direktversicherung

Pensionskasse

Rückgedeckte

Pensionszusage

Rückgedeckte

Unterstützungskasse

Pensionsfonds

 

 

 

 

 

1. Rechtsanspruch gegen den Versorgungsempfänger

- ja

- ja

- ja

- nein,aber Durchgriffshaftung auf das Unternehmen gem. § 1 BetrAVG, somit besteht ein „Quasi-Rechtsanspruch“ des Arbeitnehmers

- ja

 

2. Leistungsplan

in der Regel Kapitalleistungen, fällig bei Tod oder Vollendung des 65. Lebensjahres; seit der Änderung des Betriebsrentengesetzes( BetrAVG) mit Wirkung vom 01.01.1999 auch Rentenversicherungen problemlos und sinnvoll

 

in der Regel Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres

 

Renten- bzw. Kapitalleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres

in der Regel Rentenleistungen, fällig bei Tod, Invalidität oder Vollendung des 65. Lebensjahres

in der Regel Rentenleistungen unter Garantie der eingezahlten Beiträge (abzgl. der für biometrische Risiken gezahlten Beiträge)

ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich

ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich

ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich

ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich

ab 60. Lebensjahr flexible Auflösung möglich

 

 

Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw. Witwerrente meist 60 % der Altersrente

Höhe der Invalidenrente meist 100 % der Altersrente, Witwen- bzw. Witwerrente meist 60 % der Altersrente

 

 

in der Regel andere Rechnungsgrundlagen als Lebensversicherer sowie kollektives Verfahren

 

keine Fondspolicen möglich

 

Staffelungen der Prämien z.B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im Unternehmen möglich

Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im Unternehmen möglich

Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im Unternehmen möglich

Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im Unternehmen möglich

Staffelungen der Leistungen z. B. nach Gehaltsgruppen oder Stellung im Unternehmen möglich

 

3. Steuerliche zulässige Leistungs-/ Aufwandsentschädigungen

Sondergabenabzug oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EStG

 

Sondergabenabzug oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EStG

 

 

 

Sondergabenabzug oder Zulagen-Förderung gem. § 10 EstG

 

Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung

Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung

 

 

Die Förderung erfolgt durch eine kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung

Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf 2.100 € (im Jahr 2008)

 

Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf 2.100 € (im Jahr 2008)

 

 

 

Der als Sondergaben abzugsfähige Betrag( Altersvorsorgebeiträge zuzüglich Zulagen) ist hierbei aber begrenzt auf 525 €(ab 2002) steigend auf 2.100 € (im Jahr 2008)

 

Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EstG

Pauschalsteuer 20 %

 

Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 € p.a. zulässig

 

Im Rahmen der Durchschnittsbildung max. 2.148 € p.a.

Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EstG

Pauschalsteuer 20 %

 

Pauschalbesteuerungsfähige Prämie grundsätzlich max. 1.752 € p.a. zulässig

 

Im Rahmen der Durchschnittsbildung max. 2.148 € p.a.

 

 

 

 

 

 

Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG

Beiträge bis zu max. 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2002

 

Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluß beim Arbeitnehmer Grundsätzlich keine Leistungs- oder Aufwandsbegrenzung

Beitragszahlung kein gegenwärtiger Lohnzufluß beim Arbeitnehmer

 

 

Alters- und Invalidenrenten in der Regel max. 25.769 € p.a., Witwenrenten in der Regel max. 17.179 € p.a.

Kapitalleistungen zum 65. Lebensjahr in der Regel max. ca. 300.000 €

Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG

 

 

 

Beiträge bis zu max. 4% der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2002

 

 

4. Anpassungsprüfungspflicht

keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen und Beitragszusagen mit Mindestleistung

keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen und Beitragszusagen mit Mindestleistung

keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen

keine Anpassungsprüfungspflicht bei Kapitalleistungen

keine Anpassungsprüfungspflicht für Beitragszusagen mit Mindestleistung

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG aber

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG aber

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG

Anpassungsprüfungspflicht bei laufenden Leistungen (Renten) im Abstand von 3 Jahren gem. § 16 BetrAVG

Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgeltumwandlung zwingend)

Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (bei Entgeltumwandlung zwingend)

Die Anpassungsprüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 01.01.99 entfallen, wenn

der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend) oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entsprechen

Die Anpassungsprüfungspflicht kann für Neuzusagen seit dem 01.01.99 entfallen, wenn

 

der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend)

 

oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entsprechen

Die Anpassungsprüfungspflicht kann entfallen, wenn

 

 

der Arbeitgeber sich zu einer Anpassung der laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % verpflichtet hat (bei Entgeltumwandlung zwingend)

 

oder die Rentenerhöhung mindestens dem Lohnanstieg der Lebenshaltungskosten oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens entsprechen

 

5. Finanzierung der zugesagten Leistungen

durch Prämieneinzahlung in der Anwartschaftszeit

durch Prämieneinzahlung in der Anwartschaftszeit

Finanzierung der zugesagten Leistungen aus den fällig werdenden Mitteln einer Rückdeckungsversicherung

Durch Zuwendungen des Träger-Unternehmens an die Unterstützungskasse in der Anwartschftszeit, wobei die Höhe der Prämien, die die Unterstützungskasse für die kongruente Rückdeckungsversicherung aufbringen muss, entspricht

Beiträge des Arbeitgebers in der Anwartschaftszeit werden in Fonds und/oder Versicherungen investiert

 

 

Prämienaufwand der Rückdeckungsversicherung lässt sich zum Teil aus der Steuerersparnis infolge Rückstellungsbildung finanzieren

 

 

 

 

periodengerecht

periodengerecht

 

periodengerecht

periodengerecht

abgekürzte Prämienzahlungsdauer und variable Einmalprämien grundsätzlich zulässig

 

Finanzierungszeitraum der Rückdeckung kann individuell bestimmt werden (z.B. durch eine abgekürzte Prämienzahlungsdauer)

 

variable Dotierung möglich

Anpassungsverpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert

Anpassungsverpflichtung durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert

Rückstellungen für Anpassungsverpflichtung nur statthaft, wenn eine feste Dynamik von min. 1% für fällige Renten zugesagt werden

Anpassungsverpflichtung in der Regel durch die Leistungen aus der Überschussbeteiligung vorfinanziert

Bei Beitragszusagen mit Mindestleistung keine Anpassung erforderlich. Ansonsten wird Anpassungsverpflichtung über das Fondsvermögen (Kapital des Pensionsfonds) sichergestellt

auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich

auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich

Rückstellungen nur für Mitarbeiter, die 28 jahre und älter sind, statthaft, bei Entgeltumwandlung auch früher

Grundsätzlich nur für Mitarbeiter, die 28 Jahre und älter sind, möglich, bei Entgeltverzicht auch früher

auch für Mitarbeiter, die jünger als 28 Jahre sind möglich

 

6. Kalkulierbarkeit

Aufwand ist klar überschaubar

Aufwand ist klar überschaubar

Aufwand auch langfristig überschaubar

Aufwand ist klar überschaubar

Aufwand ist klar überschaubar

betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar

betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar

betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar

betriebsfremde Risiken sind auf ein externes Versicherungsunternehmen ausgelagert und damit auch kalkulierbar

betriebsfremde Risiken sind bei Finanzierung über Versicherungen auch kalkulierbar

ertragsabhängige Gestaltung möglich

 

 

keine ertragsabhängige Gestaltung möglich

ertragsabhängige Gestaltung möglich

 

7. Besteuerung der Leistungen beim Arbeitnehmer

Sonderausgabenabzug oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG

Sonderausgabenabzug oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG

 

 

Sonderausgabenabzug oder Zulagen-Förderung gem § 10 a EStG

Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet

Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet

 

 

Beiträge werden auf Grund der steuerlichen Förderung aus quasi unversteuertem Einkommen entrichtet

fällige Leistungen sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein

fällige Leistungen sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein

 

 

fällige Leistungen sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

 

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Versorgungs-Freibetrag

Versorgungs-Freibetrag

 

 

Versorgungs-Freibetrag

Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EstG

 

Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)

 

 

 

fällige Kapitalleistungen fließen nach derzeit geltendem Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu

 

fällige Renten sind mit dem Ertragsteil zu versteuern

Pauschalbesteuerung gem. § 40 b EstG

 

Pauschalbesteuerung in der Anwartschaftsphase (derzeit 20% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), wobei die Pauschalsteuer in der Regel vom Unternehmen getragen wird

 

fällige Kapitalleistungen fließen nach derzeit geltendem Steuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei zu

 

fällige Renten sind mit dem Ertragsteil zu versteuern

 

 

 

 

Steuerfreie Einzahlung gem. § 3 Nr. 63 EstG

 

keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der Anwartschaftsphase

 

fällige Leistungen sind als sonstige Leistungen zu versteuern, und zwar voll, also kein

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

 

Versorgungs-Freibetrag

Steuerfreie Einzahlung

 

 

keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der Anwartschaftsphase

 

fällige Leistungen sind als Lohn zu versteuern, aber

 

 

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

 

Versorgungs-Pauschbetrag

Steuerfreie Einzahlung

 

 

keine steuerliche Belastung für den Versorgungsberechtigten in der Anwartschaftsphase